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Wichtiger Teilerfolg gegen das sog. "Masernschutzge-setz" - Berliner Verwaltung hebt Zwangsgeldandrohung gegenüber jungem ungeimpften Berliner Abiturienten nach richterlichem Hinweis auf

Das sog. "Masernschutzgesetz" beschäftigt weiter im erheblichen Maße die Verwaltungsgerichte. Die Berliner Verwaltung drohte einem ungeimpften Abitu-rienten den Erlass eines Zwangsgeldes, welches ersatzweise auch per Zwangs-haft umgesetzt werden sollte, an. Das angedrohte Zwangsgeld sollte im Falle weiteren Ungeimpft-Bleibens des 18 Jahre alten Internatschülers 1000€ betra- gen. Auch ein Betretungsverbot wurde in Aussicht gestellt.

Hiergegen legte Rechtsanwalt Dr. Lipinski Widerspruch ein und stellte beim Ver- waltungsgericht Berlin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Berlin erteilte vor kurzem einen schriftlichen Hinweis an die Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg des Inhalts, dass der Erlass eines Zwangsgeldbescheides unzulässig sei. Offenbar fürchtete die Berliner Bezirksverwaltung einen Präzedenzfall und nahm daraufhin die Androhung eines Zwangsgeldes, von der Öffentlichkeit unbemerkt, zurück.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir haben nunmehr eine Teilerledigungserklärung abgeben müssen, welcher sich die Gegenseite angeschlossen hat. Das Verfah- ren ist jedoch noch nicht beendet, da wir auch einen Feststellungsantrag (Haupt-sacheantrag und Eilantrag) gestellt haben, der darauf abzielt, (vorläufig) feststel-len zu lassen, dass der Abiturient nicht unter das sog. "Masernschutzgesetz" fällt, weil sowohl das formelle Zitiergebot verletzt ist als auch das Gesetz generell verfassungs- und menschenrechtswidrig ist."

Der Fall ist auch deshalb bemerkenswert, weil es, soweit ersichtlich, bundesweit der erste gerichtliche Fall ist, der das in der Öffentlichkeit bislang kaum bekannte gesetzliche Abitur-Verbot für Ungeimpfte, die bereits die landesgesetzliche Schul- pflichtdauer absolviert haben, in den Mittelpunkt stellt. Sowohl die zuständige Ärz-tin des Gesundheitsamts, die eine sog. "Impfberatung" durchgeführt hatte, als auch die Behörde gegenüber dem Schulleiter haben mit dem Erlass eines Betre-tungsverbotes gedroht bzw. dargelegt, dass der erst seit etwas mehr als 1 Jahr das Internat besuchende Schüler ungeimpft gar nicht hätte erst aufgenommen werden dürfen.

Der Fall belegt einmal mehr, dass das sog. "Masernschutzgesetz", dessen Be- zeichnung korrekterweise eher "Masernhysteriegesetz" lauten müssen, grob un- verhältnismäßig ist. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es ist einmal mehr im höchsten Maße unbefriedigend, dass das Bundesverfassungsgericht seit nunmehr mehr als 2 Jahren immer noch nicht über einen Eilantrag, betreffend die gesetzliche Masernkombi-Impfpflicht im Bereich der Schulen, entschieden hat und auf Sach- standsanfragen und auf eine Verzögerungsrüge schon gar nicht mehr reagiert."

Wann mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

Heidelberg, den 17.04.2023

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 17.04.2023 von Dr. Lipinski
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