Rufen Sie an
06221/6500584

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hebt Hausverbot nach Widerspruch auf

Mit dem verhängten Hausverbot vom 05.02.2016 des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis sollte dem Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski von nun an die ehrenamtliche Tätigkeit als Lehrkraft für Integration von Flüchtlingskindern ver- wehrt werden. Begründet wurde dies mit „von verschiedenen Seiten vorliegenden Informationen hinsichtlich der Art und Weise Ihres Umgangs mit den in der Un-terkunft lebenden Kindern.“ Eine eigenverfasste ausführliche Stellungnahme des Mandanten vom 24.02.2016 sowie ein am 21.04.2016 eingeleitetes Wider- spruchsverfahren blieben unbeachtet. Nachdem die Widerspruchsbehörde in-nerhalb von drei Monaten zu keiner Entscheidung kam, wurde eine sogenannte Untätigkeitsklage am 25.07.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az. 10 K 3530/16, eingereicht. In der umfangreichen Begründung wurden zahlreiche Zeu- gen benannt, die für die Tätigkeit des Mandanten sehr dankbar waren und dessen Eigeninitiative und Engagements zu schätzen wussten. Mit Datum vom 12.09.2017 nahm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis das Hausverbot zurück und verpflichtete sich zur Übernahme der Kosten des Verfahrens. Als Begründung führte diese aus, dass aufgrund der absehbaren Schließung der Einrichtung man seitens des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis kein Interesse mehr an der Fort- dauer des Hausverbotes habe. Ein inhaltlicher Bezug oder Reflexion auf den Wi- derspruch und die Untätigkeitsklage erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Der Fall belegt, dass man auch Hausverbote wenn, dann nur dann verhängen kann, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist. Die völlig nebulös formulierten Vorwürfe konnten nicht ansatzweise bestätigt werden. Darüber hinaus litt der verhängte Bescheid auch an formellen Fehlern. Die Begründung der Behörde, das Hausverbot nach mehr als einem Jahr aufzuheben, mutet seltsam an, da die Einrichtung bis zum heutigen Tage nicht geschlossen ist. Würde die Behörde selber immer noch an die Richtigkeit ihrer Begründung glauben, hätte die Aufhebung eigentlich nicht erfolgen dürfen. Es ist bedauerlich, dass die Behörde ihren Fehler nicht aus- drücklich eingestehen wollte.“

Heidelberg, den 24.01.2018

Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 16.01.2018 von Dr. Lipinski
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Dr. Uwe Lipinski Telefon: 06221/6500584 eine E-Mail schreiben
DAV Fortbildungssiegel