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Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Bauherrn, dessen Nachbarn und der Baubehörde. Ich vertrete sowohl Baurechtsbehörden, Bauherren und Nachbarn als auch Architekten bei sämtli- chen Fragestellungen des öffentlichen Baurechts. Von zunehmender Bedeutung sind die Beratung und gerichtliche Vertretung von Kommunen bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen, ebenso die Vertretung von Grundstücks- eigentümern und Gemeinden in Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO).

Auch im öffentlichen Baurecht liegt in der Regel der Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit zunächst in der außergerichtlichen Interessendurchsetzung. Aufgrund meiner Erfahrung als Rechtsanwalt für öffentliches Baurecht weiß ich nur allzu- gut, dass es sich lohnt, bereits vorgerichtlich tätig zu werden, insbesondere im Planaufstellungsverfahren, im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren nach § 58 LBO und im Widerspruchsverfahren. Eine nicht rechtzeitige außergerichtliche Interessendurchsetzung kann u.a. dazu führen, dass z.B. Nachbarn selbst mit ihren begründeten Einwendungen ausgeschlossen sind.

Sie haben eine Baugenehmigung beantragt, deren Erteilung die Baubehörde verweigert? Oder Sie wollen sich als Nachbar gegen eine erteilte Baugeneh- migung zur Wehr setzen? Bitte kontaktieren Sie mich gegebenenfalls telefonisch oder per E-Mail!


Dr. Uwe Lipinski Telefon: 06221/6500584 eine E-Mail schreiben

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