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VG Magdeburg ordnet aufschiebende Wirkung gegen eine Zwangsgeld- und Zwangshaftandrohung an - (noch) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem sog. "Ma- sernschutzgesetz"
Unverständlich ist es jedoch, dass dass das Gericht der Ansicht gewesen ist, dass die Tochter und die Ehefrau durch den Bescheid nicht persönlich betroffen seien. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die indirekte Impfpflicht zu Lasten des Kindes berührt dessen Grundrecht auf körperiche Unversehrtheit, und wenn der Vater des Kindes mittels Zwangsgeldandrohung und ersatzweiser Zwangshaftandro- hung zur Impfung genötigt wird und dieser Nötigung Folge leistet, dann greift das auch in das Erziehungsrecht der Mutter ein, die die Kombinationsimpfung eben- falls ablehnt."
Ob die Gegenseite in die Beschwerde gehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir halten dies jedoch für sehr wahrscheinlich, weil sich in Sachen Masernschutzgesetz derzeit schon aufgrund der politischen Ge- samtlage kaum ein Gesundheitsamt eine juristische Niederlage leisten will."
Anders als im Eilverfahren 1. Instanz vor dem VG Magdeburg ist es wahrschein- lich, dass in der 2. Instanz auch die zentrale Frage der Verfassungswidrigkeit des sog. "Masernschutzgesetzes" fachgerichtlich thematisiert werden muss. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine substanzielle juristische Bewertung der Rechts- frage, ob das sog. "Masernschutzgesetz" formell und/ oder materiell verfassungs- widrig ist, durch die Verwaltungsgerichte.
Heidelberg, den 04.06.2021
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 04.06.2021 von Dr. Lipinski
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