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Keine Klage gegen die Unzulässigkeitserklärungen der Bürgerbegehren – Pro Vöhringen e. V. und die Vertreter der Bürgerbegehren lassen Klagefrist auslaufen

Auf seine entsprechende schriftliche Anfrage beim Verwaltungsgericht Augsburg wurde Rechtsanwalt Dr. Lipinski heute von der Geschäftsstelle des Gerichts te- lefonisch mitgeteilt, dass dem Verwaltungsgericht bis heute keine Klage gegen die Unzulässigkeitserklärungen der Bürgerbegehren vorliegt. Weder der Verein Pro Vöhringen e.V. noch die auf den Unterschriftenlisten angegeben Vertreter der Bürgerbegehren hätten bislang eine Klage eingereicht. Da der Gemeinderat von Vöhringen die beiden Bürgerbegehren bereits am 09.09.2015 für rechtlich unzu- lässig erklärt hat und die entsprechenden Bescheide bereits wenige Tage danach förmlich zugestellt wurden, ist die Monatsfrist für eine etwaige Klage mittlerweile abgelaufen. Es wird daher weder Bürgerentscheide über die beiden rechtswidrigen Bürgerbegehren noch eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung hierüber geben.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski und Bürgermeister Janson halten es aufgrund der mehr als abwegigen Behauptungen von Pro Vöhringen e.V. für notwendig, die Bevölke- rung und die Presse auf Folgendes hinzuweisen:
Unter [link: http://www.pro-voehringen.de/aktuell.html ] behauptet der Verein Pro Vöhringen, es läge eine Diskriminierung der Bürger vor und dass angeblich ir- gendein anderer Fachanwalt für Verwaltungsrecht die beiden Bürgerbegehren als „zu 99,9% gesetzeskonform“ eingestuft habe. Beide Vorwürfe sind rechtlich voll- kommen haltlos. Der Gemeinderat darf nur über rechtlich zulässige Bürgerbegeh- ren einen Bürgerentscheid anordnen; Gemeinde, Gemeinderat und auch der Bür- germeister sind nun einmal nach Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden. Es ist bezeichnend, dass Pro Vöhringen e. V. noch nicht einmal den Namen die- ses angeblichen Fachanwalts für Verwaltungsrecht bekannt gibt, der die beiden Bürgerbegehren als „zu 99,9% gesetzeskonform“ einstuft. Auch die Behauptung, man könne sich einen Gang zum Verwaltungsgericht finanziell nicht leisten, ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise glaubhaft. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wenn Pro Vöhringen e.V. und die Initiatoren der Bürgerbegehren sich ihrer Rechtsaufassung tatsächlich zu 99,9% sicher wären, dann hätten diese völlig problemlos Prozesskostenhilfe erhalten, wenn man einmal tatsächlich unter- stellen wollte, dass diese „arme Leute“ seien.“ Offensichtlich haben Pro Vöh- ringen e.V. und die Initiatoren schlussendlich doch eingesehen, dass es an der Rechtswidrigkeit der beiden Bürgerbegehren nichts zu deuteln gibt, auch wenn diese dies nicht öffentlich zugeben wollen.
Der vorliegende Fall in Vöhringen ist ein Paradebeispiel dafür, um in Erinnerung zu rufen, dass auch die kommunale direkte Demokratie nicht gegen höherran- giges Recht (Gemeindeordnung, bayerische Verfassung, Bundesbaugesetzbuch) verstoßen darf. Auch im „Musterland“ der direkten Demokratie, der Schweiz,
gab es und gibt es immer wieder Fälle, in denen kommunale oder kantonale Volksinitiativen für rechtswidrig erklärt werden müssen; in diesen Fällen unter-
bleibt eine Abstimmung der Bürger.

Heidelberg, den 14.10.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 14.10.2015 von Dr. Lipinski
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