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Verwaltungsgericht Magdeburg erteilt der Landeshaupt- stadt Magdeburg erneut eine Lektion im Verfassungs- recht

Das VG Magdeburg hat mit vor kurzem Rechtsanwalt Dr. Lipinski zugestellten Beschluss einen Antrag der Landeshauptstadt Magdeburg auf Aufhebung des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 10.02.2022 hatte das Gericht das Verfahren 1 A 167/21 MD ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts u.a. im Verfassungsbeschwerde- und Eilverfahren 1 BvR 2700/20 abzuwarten. Dieses Verfahren gegen das sog. "Masernschutzgesetz" wird von RA Dr. Lipinski für eine Klägergruppe geführt, der Schüler, verbeamtete Lehrer, Ärzte sowie Kita-Personal angehören. Einem mittlerweile volljährigen Schüler wird seit langem der Zutritt zu einer weiterfüh- renden Schüler verweigert, weil er die Masernkombi-Impfstoffe ablehnt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "In dem Verfahren geht es u.a. auch um die völlige effektive Ineffektivität des passiven Notfallmeldesystems bei Verdachtsmeldungen auf Impfkomplikationen im Allgemeinen".

Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg hatte vor kurzem dahingehend argumentiert, dass der Aussetzungsbeschluss vom 10.02.2022 deshalb aufzuheben und das gerichtliche Hauptsacheverfahren deshalb fortzuführen sei, weil doch das Bundesverfassungsgericht mit am 18.08.2022 veröffentlichten Beschluss vom 21.07.2022 die Verfassungsbeschwerden der Verfahren 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20 und 1 BvR 472/20 abgewiesen habe. Diese Argumentation der Landeshauptstadt Magdeburg hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nunmehr mit erfreulicher Deutlichkeit zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es:

"(...) Der Grund für die Verfahrensaussetzung ist mit dieser Entscheidung jedoch nicht entfallen.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 2700/20 steht derzeit noch aus. Die Aussetzung ist im Hinblick auf dieses Verfahren ach weiterhin zweckmäßig, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Beschluss vom 21.07.2022 ausdrücklich nur mit den Regelungen des Masernschutzgesetzes befasst hat, als sie Kinder betreffen, die in einer Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflich-tigen Kindertagespflege betreut werden. Von der Auf- und Nachweispflicht betroffene Schülerinnen und Schüler hat das Bundesverfassungsgericht als von den Verfassungsbeschwerden nicht erfasst angesehen. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Auf- und Nachweispflicht von Schülerinnen und Schülern gegebenenfalls abweichend bewerten wird.

Die Klägerin zu 3 ist schulpflichtig."

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist ein Beleg dafür, dass das letzte verfassungs- und konventionsrechtliche Wort in Sachen des sog. "Masernschutzgesetzes" noch lange nicht gesprochen ist! Ob die Landeshauptstadt Magdeburg in den Beschluss vom 26.09.2022 mit der Beschwerde angreifen oder aber akzeptieren wird, ist unserer Seite derzeit noch nicht bekannt."

Heidelberg, den 30.09.2022

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 30.09.2022 von Dr. Lipinski
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