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Landkreis Mettmann reicht gegen den Beschluss des VG Düsseldorf vom 07.02.2024 Beschwerde - Begründung noch ausstehend

Der Landkreis Mettmann hat Beschwerde gegen den Beschluss des VG Düssel-dorf vom 07.02.2024, Az. 29 L 3342/23 eingelegt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski nimmt hierzu wie folgt Stellung: "Die Einlegung der Beschwerde durch die Gegenseite überrascht wenig. Die Politik will das Thema Impfpflicht kategorisch "durchziehen", weigert sich aber konsequent die bislang fehlenden Zahlen und Daten vorzulegen und schweigt beharrlich zur Thematik der massiven statistischen Untererfassung von Impfkomplikationen. Für alle Impfrealistien, egal, ob sie in einem Bußgeldver-fahren, in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren und/ oder in einem verwal- tungsgerichtlichen Verfahren mit dem sog. "Masernschutzgesetz" konfroniert wer-den, bleibt leider wenig übrig, als den juristischen Kampf weiterzukämpfen."

Positiv an der gegnerischen Entscheidung, in die Beschwerde zu gehen, jedoch, dass auf diese Weise eine für das gesamte bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen geltende Eilrechtsjudikatur des Oberverwaltungsgerichts Mün-ster erfolgen wird. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Da das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine Entscheidug auf mehrere, seblstständig tragende Gründe ge-stützt hat, stehen die Chancen, dass das Oberverwaltungsgericht Münster das Verwaltungsgericht Münster bestätigen wird, recht gut, auch wenn natürlich auch ein Erfolg der Gegenseite nie völlig auszuschließen ist. Wichtig ist und bleibt je-doch (weiterhin): Der juristische Kampf gegen einzelne Maßnahmen der Behörden wie z.B. der Erlass von Zwangsgeldern und auch der juristische Kampf gegen das sog. "Masernschutzgesetz" als solches sind nicht aussichtslos. Betroffene sollten den juristischen Kampf nicht per se scheuen und ggf. auch andere Mitstreiter un-terstützen, sei es durch Spenden, sei es durch das Teilen von Postings und Spen-denaufrufen, sei es durch den gegenseitigen Austausch von Informationen, Ge-richtsentscheidungenu.A. "

Die voraussichtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens kann nicht seriös vorhergesagt werden. Über den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wird die Öffentlichkeit auf dieser Homepage unterrichtet werden.

Heidelberg, den 26.02.2024

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 26.02.2024 von Dr. Lipinski
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