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Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt – Beschluss des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs vom 22.05.2012 wird angefochten
Da sich der baden-württembergische Staatsgerichtshof über weite Strecken den Ausführungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts angeschlossen hat, ist es folgerichtig, auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Wege der Verfassungsbeschwerde anzufechten.
Über die Verfassungsbeschwerde(n) gegen das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 14.12.2011 ist noch nicht entschieden.
Der Beschluss des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs reduziert den Prüfungsumfang im Volksentscheidsanfechtungsverfahren auf Null. Dem Bürger steht hiernach keinerlei Möglichkeit zur Verfügung, die Verfassungswidrigkeit des Volksentscheids geltend zu machen, und zwar weder im Vorfeld des Volksent-scheids noch nach Durchführung des Volksentscheids. Verfassungswidrige Volksentscheide schränken jedoch die durch das Wahlrecht vermittelte parla-mentarische Repräsentation der Bürger massivst ein. Schon aus diesem Grund, muss der Bürger Möglichkeiten haben, hiergegen vorzugehen.
Heidelberg, den 08.06.2012
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 08.06.2012 von Dr. Lipinski
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