Rufen Sie an
06221/6500584

Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt – Beschluss des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs vom 22.05.2012 wird angefochten

Der baden-württembergische Staatsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.05.2012 die Anfechtung des verfassungswidrigen Volksentscheids über das Projekt Stuttgart 21 verworfen. Analog zum Urteil des Hamburgischen Verfas-sungsgerichts vom 14.12.2011 befasst sich dieser Beschluss des Staatsge-richtshofs im Wesentlichen damit, ausführlich zu begründen, weshalb der Prüfungsumfang im Volksentscheidsanfechtungsverfahren nach § 21 IV VAbstG de facto Null sein soll. „Es ist höchst bedenklich, dass der Staatsgerichtshof der Regierung und den Parlamentariern faktisch einen Freibrief einräumt, jeden noch so verfassungswidrigen Abstimmungsgegenstand dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Sollten sich die Entscheidungen des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs und des Hamburgischen Verfassungsgerichts dauerhaft durchsetzen, muss man kein Prophet sein, um vorauszusehen, dass weitere grundgesetz- und landesverfassungswidrige Volksabstimmungen in vielen Bundesländern stattfinden werden, nämlich immer dann, wenn dies den Politikern aus irgendwelchen politischen Gründen opportun erscheint.“

Da sich der baden-württembergische Staatsgerichtshof über weite Strecken den Ausführungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts angeschlossen hat, ist es folgerichtig, auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Wege der Verfassungsbeschwerde anzufechten.

Über die Verfassungsbeschwerde(n) gegen das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 14.12.2011 ist noch nicht entschieden.

Der Beschluss des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs reduziert den Prüfungsumfang im Volksentscheidsanfechtungsverfahren auf Null. Dem Bürger steht hiernach keinerlei Möglichkeit zur Verfügung, die Verfassungswidrigkeit des Volksentscheids geltend zu machen, und zwar weder im Vorfeld des Volksent-scheids noch nach Durchführung des Volksentscheids. Verfassungswidrige Volksentscheide schränken jedoch die durch das Wahlrecht vermittelte parla-mentarische Repräsentation der Bürger massivst ein. Schon aus diesem Grund, muss der Bürger Möglichkeiten haben, hiergegen vorzugehen.

Heidelberg, den 08.06.2012

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 08.06.2012 von Dr. Lipinski
Trackback

1 Kommentar zum Artikel "Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt – Beschluss des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs vom 22.05.2012 wird angefochten ":

Am 11.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
wehret den anfängen , danke alles wesentliche ist hier bestens vorgetragen

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,3 bei 6 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Dr. Uwe Lipinski Telefon: 06221/6500584 eine E-Mail schreiben
DAV Fortbildungssiegel