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Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt

Nach Zurückweisung der eingelegten Anhörungsrüge ist Rechtsanwalt Dr. Lipinski beauftragt worden, beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 14.12.2011 (Az. HVerfG 3/10) einzulegen. Diese wird in den nächsten Tagen eingereicht werden.

"Dass die Richtermehrheit die beiden Abstimmungsvorlagen allen Ernstes als zwei "separate Abstimmungen im Rahmen eines Volksentscheids und nicht um eine von den Stimmberechtigten zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Vorlagen" (vgl. S. 56 im Urteil) eingestuft hat, ist offensichtlich falsch und unhaltbar. Genau so abwegig ist es, dass das Gericht auf S. 49 im Urteil ernsthaft behauptet, die gerügte Widersprüchlichkeit eines Doppel-Nein- Stimmzettels sei schon deshalb nicht gegeben, weil „…– insbesondere mit Blick auf das in der Schulpolitik zuvor teilweise vertretene Modell einer einheitlichen Beschulung bis einschließlich zur neunten Klassenstufe –“ (…) es auf der Hand läge, „dass sowohl die Primarschulstruktur als auch die Rückkehr zur Grund- schulstruktur widerspruchsfrei abgelehnt werden konnten.“ Diese Argumentation ist abwegig. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Als ob eine neunjährige Grundschulzeit in irgendeiner Weise bei dem Volksentscheid zur Debatte stand. Bei einem mehrheitlichen Doppel-Nein wäre die sechsjährige Primarschule als Ergebnis herausgekommen, und es ist und bleibt sehr widersprüchlich, dass ein Doppel- Nein zum gleichen Ergebnis führt bzw. geführt hätte wie ein mehrheitliches Ja-Nein.“

Die vorgenannten (und andere, hier nicht im Einzelnen wiedergegebenen Punkte) rechtfertigen die Annahme, dass zentrale Begründungen des Urteils objektiv willkürlich und daher mit Art. 3 I GG unvereinbar sind.

Darüber hinaus wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, dass der einzelne Bürger bei einem Volksentscheid nach der Judikatur des Hamburgischen Verfassungsgerichts nie richterlich überprüfen lassen kann, ob der Volksent- scheid mit dem Finanztabu des Art. 50 I 2 HV vereinbar war. Die Argumentation des Hamburgischen Verfassungsgerichts, mit dem die Anwendbarkeit von Art. 19 IV GG ausgeschlossen wurde, ist höchst bedenklich. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Wahlprüfung nach Art. 41 GG abgelehnte Rückgriff auf Art. 19 IV GG lässt sich schon deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, da bei einer Wahlprüfung der Prüfungs-umfang praktisch unbegrenzt ist, insbesondere wird bereits jede Vorstufe einer Wahl (Kandidatenaufstellung u.Ä.) richterlich überprüft. Das ist im Anfechtungs- verfahren nach § 27 II VAbstG aber ersichtlich – wie das Hamburgische Verfas- sungsgericht selber darlegt – auch nicht im Ansatz der Fall.“

Da mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rechtliches Neuland betreten wird, ist eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten schwierig.

Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht dürfte noch in diesem Jahr erfolgen.

Für etwaige Rückfragen steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski Pressevertretern gerne zur Verfügung.

Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt



Eingestellt am 05.03.2012 von Dr. Lipinski
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1 Kommentar zum Artikel "Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt":

Am 06.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ihre Einschätzung, dass eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht über die von Ihnen angekündigte Verfassungsbeschwerde noch in diesem Jahr erfolgen dürfte, teile ich. Denn eine solche Verfassungsbeschwerde wäre wohl wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 93 I BVerfGG) offenkundig unzulässig. Nachdem das vollständige Urteil bereits Anfang Januar 2012 auf der Homepage des Gerichts öffentlich abrufbar war, dürfte davon auszugehen sein, dass es Ihnen als Bevollmächtigten der Antragsteller bereits zuvor zugestellt worden ist. Weshalb die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zwei Monate nach Zustellung des Urteils überhaupt die Monatsfrist wahren soll, erschließt sich bestenfalls aus Ihrer Mitteilung, dass eine Anhörungsrüge erhoben und zurückgewiesen wurde. Zwar hält ein Anhörungsrügeverfahren die Beschwerdefrist des § 93 I BVerfGG grundsätzlich offen. Dies setzt aber - wie Ihnen als Spezialist und "Anwalt für Staats- und Verfassungsrecht" ja sicherlich bekannt ist - voraus, dass die Erhebung der Anhörungsrüge ihrerseits zulässig ist (siehe z.B. BVerfG 1 BvR 730/07), insbesondere also eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Dies lässt sich Ihrer in der Mitteilung geäußerten Kritik an der Entscheidung jedoch beim besten Willen nicht entnehmen. Sofern die Anhörungsrüge auf die von Ihnen benannten Punkte gestützt worden sein sollte, dürfte die Annahme ihrer Zulässigkeit - um es mit Ihren Worten zu formulieren - "offensichtlich falsch und unhaltbar" bzw. "abwegig" sein.

Dass das BVerfG seit der Entscheidung in BVerfGE 99, 1 im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze aus Art. 28 I 2, 38 I 1 GG nicht mehr auf Art. 3 I GG abstellt, lässt Ihre Verfassungsbeschwerde, die sich wohl auf eine "Unvereinbarkeit" der Urteilsbegründung mit Art. 3 GG stützen soll, freilich auch in der Sache als nicht erfolgversprechend erscheinen. Dass im Übrigen Art. 19 IV GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt, steht ebenfalls schon in BVerfGE 99, 1 - wenngleich erst ganz am Ende der Entscheidung...

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