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Bundesverwaltungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung hinsichtlich des § 1 Abs. 3 BauGB
Mit Beschluss vom 15.03.2012 (Az.: BVerwG 4 BN 9.12)
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Baurechts bestätigt, wonach die Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans nur ausnahmsweise dann entfällt, wenn eine sog. Negativplanung vorliegt. Die Entscheidung bestätigt die bislang im öffentlichen Baurecht vertretene Linie, wonach den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zusteht.
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Baurechts bestätigt, wonach die Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans nur ausnahmsweise dann entfällt, wenn eine sog. Negativplanung vorliegt. Die Entscheidung bestätigt die bislang im öffentlichen Baurecht vertretene Linie, wonach den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zusteht.
Eingestellt am 02.04.2012 von Dr. Lipinski
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