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Auftrag für die Einreichung einer Popularklage erteilt - Art. 76 IV, 79 II LWG BY werden vom Bayerischen Verfassungs- gerichtshof überprüft werden

Vor kurzem ist Rechtsanwalt Dr. Lipinski von Mandanten mit der Einreichung einer Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof beauftragt worden. Die Popularklage wird sich gegen die Art. 76 IV, 79 III des bayerischen Landes- wahlgesetzes richten.

Die Anfechtungsgegenstände regeln die Problematik der sog. Mehr-Alternativen-Abstimmungen bei Landes-volksentscheiden. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Die Popularklage wird sich im Wesentlichen auf zwei Punkte stützen:

a) Die Stichfrage ist fakultativ, m.a.W., im Extremfall kann ein einziger Bürger des gesamten Freistaats die Entscheidung zwischen zwei sich inhaltlich ausschlie- ßenden Abstimmungsvorlagen herbeiführen, und zwar selbst dann, wenn die Nein-Stimmenzahl der Vorlagen sich deutlich unterscheidet.

b) Die gesamten Regelungen "kranken" daran, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, die Anzahl der jeweili- gen Nein-Stimmen per se als irrelevant einstuft. Dies ist deshalb bedenklich, weil es sein kann, dass sich die Anzahl der Nein-Stimmen zwischen Vorlagen, welche beide mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben, ganz erheblich unterscheiden kann. Dennoch wird ausschließlich nur auf die Stichfrage ab- gestellt, und dies wiederum unabhängig von der Anzahl der Bürger, die die Stichfrage überhaupt angekreuzt haben.

c) Am einfachsten lässt sich die gesetzgeberische Fehlkonstruktion am Beispiel des Art. 79 III LWG belegen. Diese Vorschrift regelt, dass bei einer Stimmen- gleichheit der Stichfrage, der Gesetzentwurf angenommen ist, der die meisten gültigen Ja-Stimmen erhalten hat. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Richtigerweise hätte der Gesetzgeber hier auch die Nein-Stimmenzahl der jeweiligen Vorlagen mit einbeziehen müssen und eine Differenzregelung bilden müssen. Wenn eine Vorlage im theoretischen Fall nur 1 Ja-Stimme mehr erhält als die andere, die erste jedoch deutlich mehr Nein-Stimmen als die andere, so leuchtet die gesetz- liche Regelung überhaupt nicht ein." Rechtsanwalt Dr. Lipinski verweist insbe- sondere darauf, dass es auch Stimmabgaben gibt, bei denen das Votum für eine Vorlage ungültig oder "leer" ist, die andere Vorlage aber gültig abgelehnt wird. M.a.W.: Die Summe der beiden JA-Stimmen beider Vorlagen ist mit der Summe der beiden Nein-Stimmen beider Vorlagen gerade nicht identisch.

Die Klage wird vermutlich Ende September diesen Jahres eingereicht werden.

Heidelberg, den 30.08.2013
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 31.08.2013 von Dr. Lipinski
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