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Amtsrichterin verweigert vollständig jede verfassungs- rechtliche Diskussion – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird eingereicht werden
Sein Mandant Hans Tolzin und auch Rechtsanwalt Dr. Lipinski kritisieren ferner die erkennbar völlig unzureichende Vorbereitung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Amtsrichterin selbst. Insbesondere war offensichtlich, dass sowohl der Amtsrichterin als auch den beiden Staatsanwältinnen die Hauptsache-Ent- scheidung des AG Dortmund vom 02.11.2020 – Az. 733 OWi - 127 Js 75/20 64/20 – völlig unbekannt war, die zu Recht die Corona-Verordnung den § 12 CoronaSchVO NRW i. d. F. v. 30.03.2020 als verfassungswidrig eingestuft hatte (dort ging es um die Kontaktverbote), was erst recht für den eher noch gravieren- deren Maskenzwang gelten muss. Das dortige Gericht hatte sich auf den Parla- mentsvorbehalt berufen. Die Staatsanwältinnen meinten ferner allen Ernstes,dass das Amtsgericht keine Normverwerfungskompetenz hätte, was evident unrichtig ist. Jedes Gericht darf verfassungswidrige Gesetze nicht anwenden, ggf. muss, wenn die Verfas-sungswidrigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes im Raum steht, eine Vorlage nach Art. 100 I GG erfolgen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wir werden ganz sicher in die nächste Instanz gehen.“
Eingestellt am 11.12.2020 von Dr. Lipinski
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