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Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis durch Verwal- tungsakt - Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bleiben bestehen
Die sog. Entlassung mittels Disziplinarverfügung, d.h. die Verhängung der diszi- plinarischen Höchststrafe begegnet jedoch gleich unter zwei rechtlichen Aspek- ten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen liegt bislang immer noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, ob diese (unge-wöhnliche, bis dato für Lebenszeitbeamte gänzlich unbekannte) Form der Ent- lassung mit Art. 33 V GG vereinbar ist. Art. 33 V GG schreibt vor, dass das Be- amtenrecht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wahren muss. Wohl noch größere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Frage, ob die einschlägigen baden-württembergischen landesge- setzlichen Regelungen (§§ 31, 38 LDG) überhaupt verfassungskonform zu Stande gekommen sind, soweit sie bislang auch auf die Fälle der Verhängung der diszi- plinarischen Höchststrafe angewendet werden.
Die o.g. Frage der Verfassungsmäßigkeit war Gegenstand eines von Rechtsan- walt Dr. Lipinski geführten Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-richt. Da der betroffene Beamte dieses Verfahrens kurze Zeit nach Einreichung der Revisionsbegründung jedoch in die Privatwirtschaft wechselte, musste der Rechtsstreit prozessual für erledigt erklärt werden, sodass die Frage höchstrich- terlich letztlich nicht durch eine anschließende Verfassungsbeschwerde geklärt werden konnte.
Beamtinnen und Beamten, die in Baden-Württemberg eine ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anordnende Disziplinarverfügung erhalten, sollten nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Lipinski schon aufgrund der dargelegten ver- fassungsrechtlichen Bedenken hiergegen juristische Schritte einleiten.
Heidelberg, den 15.09.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 15.09.2017 von Dr. Lipinski
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