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Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis durch Verwal- tungsakt - Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bleiben bestehen

Das Land Baden-Württemberg hat vor mehreren Jahren die bis dato praktisch un- bestrittene sog. Disziplarklage abgeschafft. Nunmehr können auch Beamte auf Lebenszeit mittels sog. Disziplinarverfügung entlassen werden. In allen anderen Bundesländern verbleibt es bei der traditionellen Disziplinarklage.

Die sog. Entlassung mittels Disziplinarverfügung, d.h. die Verhängung der diszi- plinarischen Höchststrafe begegnet jedoch gleich unter zwei rechtlichen Aspek- ten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen liegt bislang immer noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, ob diese (unge-wöhnliche, bis dato für Lebenszeitbeamte gänzlich unbekannte) Form der Ent- lassung mit Art. 33 V GG vereinbar ist. Art. 33 V GG schreibt vor, dass das Be- amtenrecht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wahren muss. Wohl noch größere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Frage, ob die einschlägigen baden-württembergischen landesge- setzlichen Regelungen (§§ 31, 38 LDG) überhaupt verfassungskonform zu Stande gekommen sind, soweit sie bislang auch auf die Fälle der Verhängung der diszi- plinarischen Höchststrafe angewendet werden.

Die o.g. Frage der Verfassungsmäßigkeit war Gegenstand eines von Rechtsan- walt Dr. Lipinski geführten Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-richt. Da der betroffene Beamte dieses Verfahrens kurze Zeit nach Einreichung der Revisionsbegründung jedoch in die Privatwirtschaft wechselte, musste der Rechtsstreit prozessual für erledigt erklärt werden, sodass die Frage höchstrich- terlich letztlich nicht durch eine anschließende Verfassungsbeschwerde geklärt werden konnte.

Beamtinnen und Beamten, die in Baden-Württemberg eine ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anordnende Disziplinarverfügung erhalten, sollten nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Lipinski schon aufgrund der dargelegten ver- fassungsrechtlichen Bedenken hiergegen juristische Schritte einleiten.

Heidelberg, den 15.09.2017

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 15.09.2017 von Dr. Lipinski
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