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Erfolgreicher Widerspruch von Rechtsanwalt Dr. Lipinski gegen die Nichtzulassung eines Schülers zur diesjähri- gen Abiturprüfung

Ein Heidelberger Gymnasium ließ einen Schüler nicht zur diesjährigen Abitur- prüfung zu. Als Grund wurde im Nichtzulassungsbescheid angegeben, dass der letzte Physikkurs des Schülers durch den Fachlehrer mit Null Punkten bewertet wurde, was zwingend eine Nichtzulassung zum Abitur zur Folge hat.

Der Schüler wandte sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski und beauftragte die- sen, gegen den bereits formell höchst fragwürdigen Nichtzulassungsbescheid (u.a. keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung) beim Regierungspräsidium Widerspruch einzulegen. In einer ausführlichen Widerspruchsbegründung rügte Rechtsanwalt Dr. Lipinski für seinen Mandanten u.a., dass in der hiesigen Schul- form im Fach Physik gar keine dritte Klassenarbeit geschrieben werden dürfe; ferner wurde gerügt, dass eine solche dritte Klassenarbeit, wenn sie denn doch grundsätzlich zulässig sein sollte, nicht durch die Summe der Durchschnittsno- ten von angefertigten Protokollen über Versuche ersetzt werden dürfe. Schließich wurde auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt, weil die Physik- lehrkraft die Anzahl der Protokolle, deren Durchschnitt die dritte Klassenarbeit ersetzte, bei den Schülern unterschiedlich gehandhabt hatte. Der Mandant von Herrn Dr. Lipinski hatte nur zwei Chancen bekommen, Protokolle über Versuche anzufertigen, während andere Schüler teilweise jedoch bis zu vier Versuche proto- kollieren konnten. Schließlich wurde auch gerügt, dass dem Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Lipinski zuvor nie mitgeteilt wurde, dass die Bewertung des Physikkurses mit Null Punkten und damit die Nichtzulassung zur Abiturprüfung drohen würde.

Ca. 2 1/2 Wochen nach Einreichung der Widerspruchsbegründung kam bereits der erfolgreiche Abhilfebescheid des Gymnasiums, der die Anhebung der Physik- note festlegte. Der Mandant konnte somit zur Abiturprüfung zugelassen werden.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Der Fall belegt exemplarisch, dass gerade im Verwal- tungsrecht durch eine umfassende außergerichtliche Interessenvertretung sehr häufig gerichtliche Klagen und Eilverfahren vermieden werden können."

Heidelberg, den 04.04.2018

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 04.04.2018 von Dr. Lipinski
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