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Menschenrechtsbeschwerden

Im Jahr 2010 wurden 6422 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfas-sungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Den allermeisten Beschwerdeführern blieb der Erfolg jedoch versagt. Es verwundert daher nicht, dass ein immer größer werdender Teil der unterliegenden Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Menschenrechtsbeschwerde beim Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhebt. Doch bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Menschenrechtsbeschwerde sind sehr schwierig zu erfüllen; häufig scheitern selbst Anwälte hieran. Ferner erfordert die Einschätzung der Erfolgschancen einer Menschenrechtsbeschwerde eine detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung des EGMR und nicht selten Kenntnisse in zumindest einer weiteren ausländischen Rechtsordnung.

Wenig bekannt ist, dass der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vielfach deutlich weiter reicht als der im deutschen Grundgesetz garantierte Grundrechtsschutz. So kennt die EMRK einige Grundfreiheiten, die im deutschen Grundgesetz in dieser Form kein Äquivalent haben (z.B. ein explizites Recht auf Achtung des Privatle- bens; Schutz nicht nur von Werturteilen, sondern auch von Tatsachenbehaup- tungen etc.). Auch besteht die Möglichkeit, vom deutschen Staat eine verschul- densunabhängige Entschädigung zu verlangen, wenn deutsche Behörden oder Gerichte die EMRK verletzt haben.

Aufgrund des Erfordernisses vertikaler Rechtswegserschöpfung macht es Sinn, seine rechtlichen Interessen bereits im fachgerichtlichen Verfahren einem Rechts- anwalt anzuvertrauen, dem die Judikatur des EGMR vertraut ist. Wem z.B. der akademische Doktorgrad entzogen wurde, der sollte bereits vor den deutschen oder ausländischen Verwaltungsgerichten sich zumindest dem Grunde nach auf die Judikatur des EGMR berufen. Entsprechendes gilt für Personen, die zu Un- recht festgenommen oder verurteilt wurden. Auch in diesen Fällen ist es geboten, sich schon vor den deutschen Gerichten oder Behörden auf die Gewährleistungen der EMRK zu berufen. Geschieht dies nicht oder jedenfalls nicht im ausreichen- den Maße, besteht das prozessuale Risiko, dass nach Ausschöpfung des Rechtswegs eine Menschenrechtsbeschwerde nicht mehr zulässig ist.

Sie sind Bürger, der gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR einlegen will? Oder Sie sind Vertreter einer Behörde oder einer Fraktion, die zu einer men- schenrechtlichen Fragestellung ein Rechtsgutachten einholen will? Bitte kon- taktieren Sie mich gegebenenfalls telefonisch oder per E-Mail!


Dr. Uwe Lipinski Telefon: 06221/6500584 eine E-Mail schreiben

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