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Menschenrechts(eil)beschwerde in Straßburg einge- reicht – Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird gerügt.

Für die Beschwerdeführer einer Klägergruppe hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski eine Menschenrechtsbeschwerde beim Straßburger Gerichtshof eingereicht. Dies hat folgenden Hintergrund: Für die Klägergruppe wurde Ende 2020 eine Verfassungs- beschwerde nebst Eilantrag gegen das sog. Masernschutzgesetz eingereicht. Der dazugehörige Vortrag unterscheidet sich deutlich von dem Vortrag, welcher von anderen Beschwerdeführern in den Verfahren Az. 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20, deren Eilantrag bereits im Mai 2020 abgelehnt worden ist (vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200511_1bvr046920.html

Während in den dortigen Verfahren es „nur“ um die Konstellation geht, dass un- geimpfte Kinder nicht in Kindertagesstätten betreut werden dürfen, droht einigen Beschwerdeführern in der von Rechtsanwalt Dr. Lipinski vertretenen Beschwer- deführergruppe ein Berufsverbot. Eine Kita-Erzieherin wurde schon gar nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, (nur) weil sie ungeimpft ist. Einem auf Lebens- zeit verbeamteten Lehrer droht (nunmehr zum 31.07.2022) die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und ein vorheriges Disziplinarverfahren. Anders als in den Verfahren Az. 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 werden im hiesigen Verfahren auch die bereits formelle Nichtigkeit des Gesetzes geltend gemacht sowie es erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Zustandekommen staatlicher Statisti- ken, denen zufolge ernsthafte Impfnebenwirkungen und Impfschäden angeblich nur äußerst selten vorkommen würden.

Trotz mehrfacher Sachstandsanfragen und zuletzt einer eingelegten Verzöge- rungsrüge weigert sich das Bundes- verfassungsgericht, den Eilantrag zu bearbei-ten und über diesen zu entscheiden. Gegenüber einer Journalistin wurde per E-Mail mitgeteilt, dass das Gericht auch gar nicht mehr über den Eilantrag entschei- den wolle und werde, sondern nur noch über das Hauptsacheverfahren.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski:„Dieses Verhalten des Bundesverfassungsgerichts steht wahrlich im Verdacht, ein Paradebeispiel für Bürgernähe und effektiven (Eil-)Rechtsschutz zu sein. Wir halten dieses Verhalten daher insbesondere mit Art. 6 I der Europäischen Menschenrechtskonvention für unvereinbar. Da es mei- nen Mandanten wenig hilft, wenn der EGMR in zwei oder drei Jahren feststellt, dass das verhalten des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfassungsbe- schwerdeverfahren konventionswidrig gewesen ist – bis dahin wären längst irreparable Fakten geschaffen – wurde ein Eilantrag gestellt. Ziel ist es, dass der Gerichtshof das Bundesver-fassungsgericht zum sofortigen Handeln verpflichtet.“

Heidelberg, den 28.03.2022

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 31.03.2022 von Dr. Lipinski
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