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Gemeinderatswahlen werden aller Voraussicht nach ge- richtlich angefochten werden - Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt

Für einen Mandanten und auch im eigenen Namen hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski letzte Woche einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei Herrn Oberbürgermeister Dr. Eckart Würzner gestellt. Es wurde beantragt, die ca. 2000 minderjährigen Jugendlichen für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Hilfsweise wurde beantragt, am 25.04.2014 die Stimmabgaben der Minderjährigen in gesonderten Abstimmungsurnen zu sam- meln. Dies hätte den Vorteil, dass nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung nicht nochmals abgestimmt werden müsste.

Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, dass das Staatsvolk des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Art. 25 I, 26 I der Landesverfassung (nachfolgend: LV) nur aus Personen besteht, die mindestens 18 Jahre alt sind. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, und zwar nach Art. 25 I LV vor allem durch Wahlen und Abstimmungen. Nur wer an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen darf, übt somit als Teil des Staatsvolkes die Staatsgewalt aus.

Das Bundesverfasungsgericht und auch mehrere Landesverfassungsgerichte haben mehrfach betont, dass nur die Begriffe "Volk(e)" i. S. v. Art. 25 I LV, 20 II GG i. V. m. Art. 72 I LV, 28 I 2 GG identisch sind. Zudem gibt es im staatsrecht- lichen Sinne auch gar kein "Gemeindevolk" (zweigliedriger Bundesstaatsbegriff), erst recht kein Gemeindevolk, welches, abgesehen vom örtlichen Bezug, nicht identisch ist mit dem Landesstaats- bzw. Bundesstaatsvolk. Nicht umsonst hat der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die Art. 25 und 26 LV als "allgemeine Bestimmungen" bezeichnet.

Falls die Stadt Heidelberg dem Antrag nicht stattgeben sollte, wird eine Wahlan- fechtung durchgeführt werden müssen.

Die aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik betrifft mehrere Bundesländer. Soweit ersichtlich ist die vorliegende Wahlanfechtung, die erste, die sich auf diesen Aspekt stützt. Die Problematik stellt sich u.a. auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

Heidelberg, den 12.05.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 12.05.2014 von Dr. Lipinski
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