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Amtsrichterin verweigert vollständig jede verfassungs- rechtliche Diskussion – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird eingereicht werden

Die mündliche Verhandlung am 09.12.2020 beim Amtsgericht Stuttgart, betreffend den Einspruch seines Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid wegen Versto- ßes gegen die Maskenpflicht, war durch eine bis dato kaum vorstellbare Totalver- weigerung einer jungen Amtsrichterin gekennzeichnet, die Frage der Verfassungs- widrigkeit der Corona-Verordnung vom Mai 2020 wenigstens in Ansätzen zu dis- kutieren. Auch die beiden Staatsanwältinnen verweigerten jede verfassungsrecht- liche Diskussion. Beweisanträge, insbesondere zu den PCR-Tests, wurden je- weils mit einem einzigen Satz („nicht erforderlich“) abgelehnt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Man kann ja noch in Ansätzen nachvollziehen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (damaligen) Maskenpflicht, die von einer Vielzahl von medizinischen sowie formellen und materiellen Rechtsfragen abhängt, für ein Amtsgericht eine Herausforderung darstellt. Dass aber jede verfassungsrechtli- che Diskussion komplett verweigert wird, ist eines Rechtsstaates und auch für akademisch ausgebildete Juristen schlichtweg unwürdig. Gerade die aktuelle Rechtsprechungsänderung des VGH Kassel, die erkennbar weder der Richterin noch den beiden Staatsanwältinnen bekannt gewesen zu sein schien, belegt einen massiven Klärungsbedarf, dem das AG Stuttgart noch nicht einmal im Ansatz gerecht geworden ist. Es fällt schwer, hierfür einen anderen Begriff als totale Arbeitsverweigerung zu finden.“

Sein Mandant Hans Tolzin und auch Rechtsanwalt Dr. Lipinski kritisieren ferner die erkennbar völlig unzureichende Vorbereitung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Amtsrichterin selbst. Insbesondere war offensichtlich, dass sowohl der Amtsrichterin als auch den beiden Staatsanwältinnen die Hauptsache-Ent- scheidung des AG Dortmund vom 02.11.2020 – Az. 733 OWi - 127 Js 75/20 64/20 – völlig unbekannt war, die zu Recht die Corona-Verordnung den § 12 CoronaSchVO NRW i. d. F. v. 30.03.2020 als verfassungswidrig eingestuft hatte (dort ging es um die Kontaktverbote), was erst recht für den eher noch gravieren- deren Maskenzwang gelten muss. Das dortige Gericht hatte sich auf den Parla- mentsvorbehalt berufen. Die Staatsanwältinnen meinten ferner allen Ernstes,dass das Amtsgericht keine Normverwerfungskompetenz hätte, was evident unrichtig ist. Jedes Gericht darf verfassungswidrige Gesetze nicht anwenden, ggf. muss, wenn die Verfas-sungswidrigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes im Raum steht, eine Vorlage nach Art. 100 I GG erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wir werden ganz sicher in die nächste Instanz gehen.“



Eingestellt am 11.12.2020 von Dr. Lipinski
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