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Verwaltungsrecht

Neben dem Verfassungsrecht bildet das Verwaltungsrecht einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts. Es befasst sich vor allem mit dem Verhältnis zwischen den sog. Trägern öffentlicher Gewalt und den sog. Privatrechtssubjekten (Bund, Länder und Kommunen einerseits sowie Bürger und Unternehmen andererseits).
Unter Einschluss des Verhältnisses der staatlichen Stellen untereinander umfasst das Verwaltungsrecht vor allem alle Rechtsnormen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren sowie die Verwaltungsorganisation gelten.

Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die allgemeinen Rechtsinstitute und Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten (z.B. das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Gebührenrecht; Institute wie Verjährung, Verwirkung; u.v.a.m.). Das besondere Verfahrens¬recht enthält gesetzliche Vorschriften, die auf spezielle Verwaltungsbereiche zugeschnitten sind und nur für diese gelten. Es gibt eine Vielzahl an Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. In der hiesigen Kanzlei befassen wir uns vor allem mit folgenden Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts:

  1. Kommunalrecht
  2. Kommunales Abgabenrecht
  3. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
  4. Beamtenrecht und Recht des öffentlichen Dienstes
  5. Bildungsrecht
  6. Öffentliches Baurecht
Rechtsanwalt Dr. Lipinski ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, d.h. er hat seine überdurchschnittliche Qualifikation im Verwaltungsrecht durch mehrere schriftliche Prüfungen und durch regelmäßige Fortbildungen nachgewiesen. Ob effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren oder ob Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vor den Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen; Rechtsanwalt Dr. Lipinski und sein Team sind ihr kompetenter Ansprechpartner. Das gilt für alle juristischen und prozessualen Situationen, so z.B. auch für das Berufungszulassungsverfahren nach den §§ 124, 124a VwGO, für das Revisions(zulassungs)verfahren nach den §§ 132ff VwGO oder für den kommunalen Organstreit. Darüber hinaus beraten Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski und sein Team auch in allen rechtlichen Fragen, betreffend die Spezialmaterie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids.