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Menschenrechtsbeschwerden

Im Jahr 2022 wurden ca. 4800 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Den allermeisten Beschwerdeführern blieb der Erfolg jedoch versagt. Es verwundert daher nicht, dass ein immer größer werdender Teil der unterliegenden Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüfen lässt und bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch einlegt. Doch bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Menschenrechtsbeschwerde sind sehr schwierig zu erfüllen; häufig scheitern selbst Anwälte hieran. Ferner erfordert die Einschätzung der Erfolgschancen einer Menschenrechtsbeschwerde eine detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung des EGMR und nicht selten Kenntnisse in zumindest einer weiteren ausländischen Rechtsordnung.
Wenig bekannt ist, dass der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vielfach deutlich weiter reicht als der im deutschen Grundgesetz garantierte Grundrechtsschutz. So kennt die EMRK einige Grundfreiheiten, die im deutschen Grundgesetz in dieser Form kein Äquivalent haben (z.B. ein explizites Recht auf Achtung des Privatlebens; Schutz nicht nur von Werturteilen, sondern auch von Tatsachenbehauptungen etc.). Auch besteht die Möglichkeit, vom deutschen Staat eine verschuldensunabhängige Entschädigung zu verlangen, wenn deutsche Behörden oder Gerichte die EMRK verletzt haben.

Aufgrund des Erfordernisses vertikaler Rechtswegerschöpfung macht es Sinn, seine rechtlichen Interessen bereits im fachgerichtlichen Verfahren einem Rechtsanwalt anzuvertrauen, dem die Judikatur des EGMR vertraut ist. Hier sind Sie bei uns als spezialisierte Anwaltskanzlei an der richtigen Adresse! Personen, die zu Unrecht festgenommen oder verurteilt wurden, sollten sich bereits vor den deutschen oder ausländischen Fachgerichten zumindest dem Grunde nach auf die Judikatur des EGMR berufen.

In allen Fällen ist es geboten, sich schon vor den deutschen Gerichten oder Behörden auf die Gewährleistungen der EMRK zu berufen. Geschieht dies nicht oder jedenfalls nicht im ausreichenden Maße, besteht das prozessuale Risiko, dass nach Ausschöpfung des Rechtswegs eine Menschenrechtsbeschwerde (ggf. teilweise) nicht mehr zulässig ist.

Sie sind Bürger, der gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR einlegen will? Oder Sie sind Vertreter einer Behörde oder einer Fraktion, die zu einer menschenrechtlichen Fragestellung ein Rechtsgutachten einholen will? Dann stehen wir Ihnen gerne mit all unserem juristischen Know-how zur Verfügung!