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Hochschulrechtliches Mammutverfahren nach drei Jahren zum Abschluss gebracht
Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat ein Gerichtsverfahren gegen eine große Universität zum Abschluss gebracht, für das die Bezeichnung „Mammutverfahren“ fast noch eine Untertreibung ist. Geklagt hatte eine weltweit tätige, renommierte Hochschulprofessorin, die mit den Zuständen betreffend sowohl den persönlichen Umgang der universitären Leitungsgremien mit ihr (erster Teil des Verfahrens) als auch die Lehrorganisation (zweiter Teil des Verfahrens) nicht mehr einverstanden war.

Im ersten Teil des Verfahrens wurden sieben einzelne Vorfälle aufwändig ausermittelt und juristisch aufgearbeitet, insgesamt wurden mehrere hundert Seiten an Schriftsätzen mit der Gegenseite gewechselt und unzählige Beweise zusammengetragen. Im zweiten Teil des Verfahrens wurden zwölf Anträge gestellt, zahlreiche Zeugen benannt und Schriftsätze von insgesamt über tausend Seiten ausgetauscht. Die Komplexität des Verfahrens beruhte auch wesentlich darauf, dass die juristischen Themenkomplexe praktisch völlig neu und einmalig waren und zudem auch durch komplizierte beamtenrechtliche Bezüge überlagert wurden.

Die Gegenseite hat keine Kosten gescheut und zwei Großkanzleien engagiert, je eine für jeden Teil des Mammutverfahrens, während unsere Mandantin nur von Rechtsanwalt Dr. Lipinski und einem seiner Mitarbeiter beraten und vertreten wurde. Nach der siebenstündigen (!) mündlichen Verhandlung hat die Sache nun endlich eine gerichtliche Klärung erfahren. Mit dem ausführlich begründeten Urteil können zwar beide Seiten leben, jedoch lässt sich nicht leugnen, dass in dieser David gegen Goliath-Geschichte aufgrund des großen Vertrauensvorschusses, den die staatliche Universi-tät auch bei Gericht genossen hat, eher Goliath als Sieger hervorgegangen ist.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Es hat mich schon in gewisser Weise stolz gemacht, zu sehen, dass wir es als kleine, aber spezialisierte Einheit über mehrere Jahre mit zwei Großkanzleien aufnehmen konnten und ein Großverfahren auf einem extrem hohen juristischen Niveau führen konnten. Dennoch sind wir hier trotz extrem genauer Arbeit, umfassenden Vortrags und erstklassig recherchierter juristischer Argumente vor Gericht gegen eine unsichtbare Mauer gelaufen, die fast nicht überwindbar schien. Staatliche Institutionen können vor den Verwaltungsgerichten noch immer darauf bauen, dass man ihnen grundsätzlich viel Vertrauen entgegenbringt und es ein Kläger sehr schwer haben wird, Rechtsverstöße nachzuweisen. Die niedrigen Erfolgsquoten vor den Verwaltungsgerichten bilden diese Tatsache ebenfalls sehr anschaulich ab. Nichtsdestotrotz muss man natürlich gegen rechtswidrige Zustände klagen, denn oft kann schon die Klageerhebung, wie im vorliegenden Fall, bewirken, dass man als Kläger von einer viele tausend Mitarbeiter umfassenden, quasi "gesichtslosen" staatlichen Einrichtung erstmals wahr- und ernstgenommen wird.“

Im ersten Teil ging es um verschiedene Diskriminierungstatbestände nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So hatte die Klägerin vorgetragen, sie sei von mehrheitlich männlich besetzten Gremien ausgegrenzt, in ihrer Rolle als Chancengleichheitsbeauftragte diskriminiert und bei ihrer Arbeit behindert worden. Ihre Versuche, innerhalb der Gremienarbeit für rechtmäßige Verfahrensabläufe zu sorgen, seien oft auf Ablehnung gestoßen, zu wichtigen Besprechungen sei sie nicht eingeladen worden.

Im zweiten Teil klagte sie zusätzliche Mittel (Personal-, aber auch Sachressourcen) ein, um die zahlreichen und über die Jahre gewachsenen Aufgaben in Lehre und Forschung auch bewältigen zu können. Vom Klagegegner wurden ihr die Mittel nämlich nach und nach gekürzt und teilweise fachlich nicht passende Mitarbeiter zugewiesen.

Ein anderer großer Komplex im zweiten Teil war die relativ umfangreiche Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbings. Das Bundesarbeitsgericht spricht von Mobbing, wenn eine Person von Vorgesetzten und/oder Kollegen systematisch und in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden Art und Weise ausgegrenzt, angefeindet, geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird und dadurch insgesamt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, ihre Ehre oder Gesundheit verletzt werden. Die größte rechtliche Schwierigkeit bestand darin, Mobbing auch zu beweisen, denn die als Mobbing bezeichnete Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt sich regelmäßig aus vielen einzelnen Handlungen zusammen, denen bei isolierter Betrachtung meistens keine hervorgehobene rechtliche Bedeutung zukommt und die erst in ihrer Gesamtheit zur Annahme von Mobbing führen.

Weitere Komplexe im zweiten Teil dieses Mammutverfahrens betrafen das Verlangen der Klägerin nach Widerruf von gegen die Lehre gerichteten Äußerungen des Gegners, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Berufungsverfahren und nach einer Art. 5 III GG respektierenden Beteiligung der Klägerin am Lehrplanungsprozess. Des Weiteren wurden rechtlich sehr schwierige, so noch nie von der deutschen Rechtsprechung entschiedene Fragen zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen einem Professor und dem Studiendekan bei der Lehrplanung aufgeworfen. Kern dieser Fragen war, inwieweit eine staatliche Universität, die sich auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Lehreinrichtung berufen kann, die fachliche Meinung einer einzelnen Professorin, die sich auf Art. 5 III GG berufen kann, bei der Planung der Lehre berücksichtigen muss.

Dieses Großverfahren zeigt, dass in der Anwaltskanzlei Dr. Lipinski auch Beamte bei hochschulrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten in guten Händen sind und auf höchstem Niveau beraten und vertreten werden.

Heidelberg, den 13.05.2025

Dr.Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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