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Wahlanfechtung Eppelheimer Bürgermeisterwahl: Klagebegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht
Gleichheit der Wahl, weil sich nach klägerischer Auffassung ein Wahlplakat der Bewerberin Popp zu nahe beim Wahllokal befand. Nach § 28 II KommWahlO muss der Zugangsbereich unmittelbar vor einem Wahllokal frei von Wahlwerbung sein. Die zuständige Wahlbehörde hatte sich am Wahltag geweigert, auf Drängen des Klägers das Plakat zu entfernen.
Die Bewerberin Popp hat die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit um 111 Stimmen übertroffen.
Nach der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung muss jedoch im Rahmen einer Wahlanfechtung klägerseits nicht bewiesen werden, dass sich Wähler durch die rechtswidrige Wahlbeeinflussung tatsächlich haben beeinflus- sen lassen. Es reicht aus, dass eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen wer- den kann.
Vgl.
„Der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen nicht, daß die Beeinflussung Erfolg gehabt hat, daß also Wähler aufgrund einer oder mehrerer der genannten Tätigkeiten anders gewählt haben, als sie dies getan hätten,
wenn die Beeinflussung unterblieben wäre. Andernfalls wäre der praktische Wert der Vorschrift gering, da es kaum nachweisbar sein dürfte, daß Wähler sich tat- sächlich haben umstimmen lassen. Es genügt somit, daß am Wahltag während der Öffnungszeit des Wahllokals in der oben genannten oder in ähnlicher Weise Einfluß auf die Wähler zu nehmen versucht wurde, daß also eine Beeinflussung der Wahlentscheidung eines oder mehrerer Wähler nicht ausgeschlossen werden kann.“
VGH Hessen, Urteil vom 16.12.1990, Az. 6 UE 1488/90, Rn. 28 – juris
Dieses Ergebnis des VGH Kassel wird auch durch die einschlägige Fachliteratur gestützt:
„Der Nachweis der tatsächlichen Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahler- gebnis ist naturgemäß nicht möglich und auch nicht erforderlich, denn es genügt die konkrete Möglichkeit (was noch weniger ist als die Wahrscheinlichkeit), dass sich der Fehler in dieser Weise hätte auswirken können.“
Gackenholz in: Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. Auflage 2009, § 32 Rn. 109
Vor diesem Hintergrund spricht Erhebliches dafür, dass die Klage Erfolg haben müsste, sofern das Gericht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl bejaht.
Soweit sich u.a. die Bewerberin Popp bereits öffentlich vorab zu der Klage geäu- ßert hat („offensichtlich unsinnige Klage“), ist dies nicht nur rechtlich fernliegend, sondern auch deshalb unseriös, weil diese Bewertung noch vor Erhalt der Klage- begründung erfolgt ist.
Der weitere Fortgang des Verfahrens ist derzeit noch offen, insbesondere ist momentan noch kein mündlicher Verhandlungstermin absehbar.
Medienvertreten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski voraussichtlich ab dem 01.02.2017 für etwaige Rückfragen zur Verfügung.
Heidelberg, den 19.01.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 19.01.2017 von Dr. Lipinski
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