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Wahlanfechtung Bürgermeisterwahl in Eppelheim: An- trag auf Zulassung der Berufung eingereicht
Nach einer entsprechenden Beauftragung durch seinen Mandanten hat Rechts- anwalt Dr. Lipinski heute einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 13.04.2017, Az. 10 K 6725/16, eingereicht. Die Klägerseite hält gleich mehrere Annahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für rechtlich nicht zwingend und teilweise für sehr fragwürdig. Insbe- sondere sieht der Kläger den Schutzbereich der Wahlfreiheit, so wie er u.a. in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts vertreten wird, als vom Verwaltungsge- richt unzulässig verkürzt an, weil das Verwaltungsgericht eine vorherige Rüge der unzulässigen Wahlbeeinflussung im Ergebnis als Beleg für eine Verwirkung des Anfechtungsrecht eingestuft hat. Auch die Ablehnung des in der mündlichen Ver- handlung gestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht sowie die überraschende, in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise angedeutete Einstufung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als im Ergebnis formell fehlerhaft, erscheint fragwürdig und sicher nicht zwingend. Schließlich hält der Kläger die Anwendung des vom Verwaltungsgerichts vertre- tenen Prinzips, wonach ein Wahlergebnis „möglichst weitgehend gesichert“ sein müsse, jedenfalls für die hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahlen nicht für überzeugend. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Dieser Grundsatz ist für Bundestags- und Landtagswahlen zweifelsohne durch die Judikatur des Bundesverfassungs- gerichts und der Landesverfassungsgerichte gedeckt. Seine Anwendung ist aber bei Bürgermeisterwahlen sehr fragwürdig. Schon gewählte Gemeinderäte sind nicht ohne Weiteres mit Landtagen und dem Bundestag vergleichbar, weil sie Exekutivorgane sind und nur sehr wenige Rechtsetzungsbefugnisse haben; Ge- meinderäte sind aber immerhin laut Gemeindeordnung das Hauptorgan der Ge- meinde. Auf das Amt des Bürgermeisters, der überhaupt keine Rechtssetzungs- befugnisse hat, trifft all dieses aber nicht zu, sodass es zumindest bei Bürger- meisterwahlen des vom Verwaltungsgericht vertretenen weitgehenden Bestands- schutzes jedenfalls nicht ohne Weiteres bedarf."
Heidelberg, den 01.06.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 01.06.2017 von Dr. Lipinski
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