<< Menschenrechtsbeschwerde gegen das... pe wendet sich an den EGMR | Menschenrechtsbeschwerde gegen das... es Straßburger Gerichtshof >> |
Verwaltungsgericht Magdeburg erteilt der Landeshaupt- stadt Magdeburg erneut eine Lektion im Verfassungs- recht
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg hatte vor kurzem dahingehend argumentiert, dass der Aussetzungsbeschluss vom 10.02.2022 deshalb aufzuheben und das gerichtliche Hauptsacheverfahren deshalb fortzuführen sei, weil doch das Bundesverfassungsgericht mit am 18.08.2022 veröffentlichten Beschluss vom 21.07.2022 die Verfassungsbeschwerden der Verfahren 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20 und 1 BvR 472/20 abgewiesen habe. Diese Argumentation der Landeshauptstadt Magdeburg hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nunmehr mit erfreulicher Deutlichkeit zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es:
"(...) Der Grund für die Verfahrensaussetzung ist mit dieser Entscheidung jedoch nicht entfallen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 2700/20 steht derzeit noch aus. Die Aussetzung ist im Hinblick auf dieses Verfahren ach weiterhin zweckmäßig, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Beschluss vom 21.07.2022 ausdrücklich nur mit den Regelungen des Masernschutzgesetzes befasst hat, als sie Kinder betreffen, die in einer Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflich-tigen Kindertagespflege betreut werden. Von der Auf- und Nachweispflicht betroffene Schülerinnen und Schüler hat das Bundesverfassungsgericht als von den Verfassungsbeschwerden nicht erfasst angesehen. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Auf- und Nachweispflicht von Schülerinnen und Schülern gegebenenfalls abweichend bewerten wird.
Die Klägerin zu 3 ist schulpflichtig."
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist ein Beleg dafür, dass das letzte verfassungs- und konventionsrechtliche Wort in Sachen des sog. "Masernschutzgesetzes" noch lange nicht gesprochen ist! Ob die Landeshauptstadt Magdeburg in den Beschluss vom 26.09.2022 mit der Beschwerde angreifen oder aber akzeptieren wird, ist unserer Seite derzeit noch nicht bekannt."
Heidelberg, den 30.09.2022
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 30.09.2022 von Dr. Lipinski
Trackback