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Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt über den Wahl- einspruch gegen die letzte Heidelberger Gemeinderats- wahl vom 25.05.2014
11.05.2016 um 9.30 Uhr, im Dienstgebäude Röntgenstraße 2a, 3. OG, Sitzungssaal 3.
Zeitgleich wird auch die Klage gegen die Stadt Heidelberg auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verhandelt.
Hauptthema der beiden gerichtlichen Verfahren ist die gerichtlich bislang noch nicht entschiedene Frage, ob Grundgesetz und Landesverfassung das sog. "Kin- derwahlrecht" (= Wählen ab 16) auf kommunaler Ebene zulassen. Es geht im Kern um die Frage, ob die Volksbegriffe von Art. 20 II 1 GG und Art. 20 II 2 GG uneingeschränkt identisch sind, nämlich beide das sog. Aktivstaatsvolk meinen oder ob Art. 20 II 1 GG das Volk im ethnisch-sozialogischen Sinne und nur Art. 20 II 2 GG das Aktivstaatsvolk meint. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verletzt ist, wenn der minderjährige Wähler einem nach Bundesrecht bestehenden Aufenthaltsbestimmungsrecht unterliegt, d.h. von seinen Erziehungsberechtigten am Betreten des Wahllokals gehindert werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die gesetzliche Neuregelung, wonach Minderjährige sich an kommunalen und regionalen Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerent- scheiden beteiligen dürften, führt u.a. zu dem kuriosem Ergebnis, dass betreu- ungsbedürftige/ pflegebürftige Minderjährige,sofern sie körperlich nur in der La- ge sind, Zahlen bzw. Kreuze zu machen, vom jeweiligen Wahlleiter nicht am Wählen gehindert werden dürfen; denn das Rechtsinstitut der Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt nach Bundesrecht nur für Volljährige. Werden die geisteskranken/ betreuungsbedürftigen 16 Jahre alten Jungwähler aber 2 Jahre älter, dann verlieren sie mit Erreichen der Volljährigkeit ihr kommunales Wahlrecht."
Beiden gerichtlichen Verfahren kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, nicht zuletzt deshalb, weil das Kinderwahlrecht auch in einigen anderen Bundesländern eingeführt wurde.
Heidelberg, den 26.02.2016
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungrecht
Eingestellt am 26.02.2016 von Dr. Lipinski
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