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Verwaltungsgericht Karlsruhe hebt Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis auf - wichtige Entscheidung zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das Verwaltungsgericht hob in seinem Urteil den Rückforderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf und ließ die Berufung nicht zu. Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselbigen nicht auf § 16 I Nr. 2 AFBG gestützt werden könnten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Zur näheren Begründung verwies das Verwaltungsgericht Karlsruhe vollumfänglich auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.03.2017, Az. 12 S 1983/16, Rn. 22 - 36 (juris).
Die Gegenseite hat keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Die Entscheidung hat, zumal weil auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruhend, große Bedeutung für die Praxis. Konsequenterweise müsste das Landratsamt in allen anderen vergleichbaren Fällen erlassene Rückforderungsbescheide wieder zurücknehmen, und zwar auch für bereits bestandskräftige Rückforderungsbescheide. Ob die baden-württembergische Verwaltungspraxis dies tun wird, bleibt abzuwarten.
Heidelberg, den 09.06.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 08.06.2017 von Dr. Lipinski
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