<< Menschenrechts(eil)beschwerde in... assungsgerichts wird gerügt. | Beschwerdeführergruppe entscheidet sich... rde nach Art. 34 EMRK >> |
Verfassungsrechtlich grob unrichtiger Beschluss des BVerfG zur bereichsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21)
Auch die Ausführungen zum Zitiergebot und zur angeblichen nunmehrigen Irrelevanz der Frage, ob die doppelt dynamische Verweisung in § 20a I BIfSG a.F. noch relevant ist (das ist sie richtigerweise wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt sehr wohl) können nur noch mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden.
Besonders unbefriedigend ist, dass das Gericht erneut keine mündliche Verhandlung durchzuführen bereit gewesen ist, obwohl dies mehrfach beantragt und erbeten worden ist.
Ob die Beschwerdeführergruppe eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK einlegen wird, steht derzeit noch nicht sicher fest.
In Kürze wird auf der hiesigen Internetseite eine nähere Kritik der Fehler, Unvollständigkeiten und teils groben Widersprüche des Beschlusses veröffentlicht werden.
Heidelberg, den 23.05.2022
Rechtsanwalt Dr. Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 23.05.2022 von Dr. Lipinski
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