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Verfassungsbeschwerde gegen das sog. „Bestellerprin- zip“ zurückgewiesen – Fachgerichtliche Praxis bleibt jedoch noch bis auf Weiteres teilweise unklar

Heute morgen wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski vom Bundesverfassungs- gericht die Entscheidung in Sachen „Bestellerprinzip“ vorab per E-Mail zugeschickt. Die vor allem von Herrn Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten initiierte und vom Immobilienverband Deutschland (IVD) unterstützte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah im Ergebnis keinen Verstoß gegen die Grundrechte der Makler, ebenso wenig einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit eines ebenfalls mitklagenden Mieters. Auch in formeller Hinsicht (Gesetzge- bungskompetenz des Bundes; Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz) stellte das Gericht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz fest.

Die Entscheidung ist deshalb für die Makler enttäuschend, weil das Bundesver- fassungsgericht einem der Makler noch im Herbst 2015 Prozesskostenhilfe gewährt hatte.

Gegen die Entscheidung steht den im ganzen drei Verfassungsbeschwerdefüh- rern die Möglichkeit offen, eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim Straßburger Gerichtshof einzureichen. Ob eine Menschenrechtsbeschwerde eingereicht werden wird, ist derzeit noch offen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch betreffend die problematischen Fälle der Mehrfachbeauftragung auf die Fachgerichte verwiesen; diese müssten primär klären, ob das sog. Bestellerprinzip auch in diesen Fällen gilt.

Für etwaige Rückfragen stehen Journalistinnen und Journalisten sowohl Herr Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten als auch Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski zur Verfügung.

Heidelberg, den 21.07.2016
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Frank Baur Immobilienmakler/Weingarten (Baden-Württemberg)

Speichern Öffnen Pressemitteilungvom21.7.2016.pdf (1,12 Mb)


Eingestellt am 21.07.2016
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