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Verfassungsbeschwerde gegen das sog. „Bestellerprin- zip“ zurückgewiesen – Fachgerichtliche Praxis bleibt jedoch noch bis auf Weiteres teilweise unklar
Die Entscheidung ist deshalb für die Makler enttäuschend, weil das Bundesver- fassungsgericht einem der Makler noch im Herbst 2015 Prozesskostenhilfe gewährt hatte.
Gegen die Entscheidung steht den im ganzen drei Verfassungsbeschwerdefüh- rern die Möglichkeit offen, eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim Straßburger Gerichtshof einzureichen. Ob eine Menschenrechtsbeschwerde eingereicht werden wird, ist derzeit noch offen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch betreffend die problematischen Fälle der Mehrfachbeauftragung auf die Fachgerichte verwiesen; diese müssten primär klären, ob das sog. Bestellerprinzip auch in diesen Fällen gilt.
Für etwaige Rückfragen stehen Journalistinnen und Journalisten sowohl Herr Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten als auch Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski zur Verfügung.
Heidelberg, den 21.07.2016
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Frank Baur Immobilienmakler/Weingarten (Baden-Württemberg)


Eingestellt am 21.07.2016
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