<< Großer Erfolg für Lutz Ronneburg vor dem... s wiederholt werden | Weiteres Interview von Herrn... des sog. "Masernschutzgesetzes" >> |
Rechtsänderung führt zu einer Verschärfung der baden-württembergischen CoronaVO Schule ab 31.07.2021
Die erste Änderung betrifft § 12 CoronaVO Schule, der Zutritts- und Teilnahmever- bote für Schulen und ähnliche Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, Lehr- kräfte und alle anderen Personen aufstellt, die u.a. keine Maske tragen oder auch keinen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorweisen können. Dieser Para- graph wurde nun mit Wirkung ab dem 31.07.2021 um einen dritten Absatz erwei- tert, der bestimmt, dass Schüler, denen der Zutritt in die Schule verwehrt wird, weil sie keine Maske tragen oder keinen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen können, ihre Schulpflicht auch nicht mehr durch Fernunterricht erfüllen können. Das wiederum bedeutet, dass ein davon betroffener Schüler damit gegen seine Schulbesuchspflicht verstößt, was mit empfindlichen Bußgeldern und sogar Hausdurchsuchungen geahndet werden kann!
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „§ 12 CoronaVO Schule war, jedenfalls bei korrekter Lesart der Verfassung, ohnehin bereits verfassungswidrig, weil er in unverhält- nismäßiger Weise in mehrere Grundrechte, etwa in das Recht auf Freiheit, das Grundrecht auf Ehe und Familie, das Erziehungsrecht der Eltern und insbeson- dere in das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG eingegriffen hat, weil er die „nur“ gesunden Schüler, von denen keinerlei gesundheitliche Gefahr ausgeht, benach- teiligt und einem direkten Masken-, Test- und nicht zuletzt Impfzwang unterzieht. Das Testen aber ist ein empfindlicher körperlicher Eingriff, weil dabei Substan- zen aus dem Körper entnommen werden. Außerdem erlaubt § 12 CoronaVO Schule den Zutritt zu einem eigentlich frei zugänglichen, öffentlichen Gebäude nur noch unter bestimmten, in Grundrechte eingreifenden Bedingungen. Durch die nun erfolgte Verschärfung wird die Verfassungswidrigkeit des § 12 CoronaVO Schule offensichtlich, weil auch die letzte Möglichkeit, den Masken-, Test- und Impfzwang zu umgehen, indem die Eltern ihre Kinder im Wege des Fernunter- richts unterrichten lassen,wegfällt.“
Betroffene Eltern und Schüler müssen nun für sich entscheiden, wie sie mit der neuen Rechtslage umgehen und ob sie sich gegen die Rechtsänderung juristisch wehren wollen. Hierbei sollten unbedingt auch Formfehler gerügt werden.
Die zweite Änderung betrifft den neu eingefügten § 13 CoronaVO Schule. Diese Bestimmung sieht eine Aufhebung von Ausnahmen vom Maskenzwang vor, also mit anderen Worten die Ausweitung der Maskenpflicht an Schulen und ähnlichen Einrichtungen in Baden-Württemberg vor.
§ 13 CoronaVO Schule schreibt seit 31.07.2021 vor, dass bis einschließlich 26.09.2021 die Maskenpflicht entgegen der bisherigen Ausnahmeregelung in § 1a III CoronaVO Schule auch im Freien auf dem Schulgelände bei einer Inzidenz unter 50 und darüber hinaus auch in Innenräumen gilt, auch wenn die Inzidenz unter 35 fällt und auch wenn keine in der Einrichtung tätige Person positiv getestet wurde. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht auch bei Sicherheits- oder Hilfestellungen im Sportunterricht und bei außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Abgesehen davon, dass gute Argumente generell gegen einen Maskenzwang an Schulen sprechen, potenziert § 13 CoronaVO Schule nun auch die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung der Schüler und Lehrer gegenüber anderen Personengruppen, etwa Angestellten, die am Arbeitsplatz keine Maske tragen müssen, um ein Vielfaches, weil nun weitere der ohnehin wenigen Ausnahmen vom Maskenzwang wegfallen.“
Heidelberg, den 24.08.2021
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 24.08.2021 von Dr. Lipinski
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.