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Popularklage und Eilantrag gegen das EU-Ausländerstimmrecht bei bayerischen Bürgerentscheiden eingereicht
Die vorbezeichneten Normen räumen in Ihrem Zusammenspiel auch EU-Ausländer das Recht ein, Bürgerbegehren zu initiieren, durch Ihre Unterschrift zu unterstützen oder an Bürgerentscheiden mit abstimmen zu dürfen. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Grundrechten der Art. 7 II BV und Art. 12 III 1 BV, die die Teilnahme an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausdrücklich den Staatsbürgern vorbehalten. EU-Ausländer sind aber keine deutschen Staatsbürger. Dieser klare Wortlaut kann auch nicht durch Hinweis auf Art. 28 I 3 GG, Art. 40 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union oder Art. 20 II 2 AEUV "überwunden" werden. Denn diese Normen gestatten EU-Ausländern lediglich das Recht, an Kommunalwahlen teilzunehmen. Abstimmungen sind jedoch keine Wahlen, auch kein Unterfall von Wahlen. Vielmehr stehen Wahlen und Abstimmungen zueinander im Verhältnis eines Aliuds.
Soweit teilweise in der verfassungsjuristischen
(bzw. wohl eher verfassungspolitischen) Literatur vertreten wird, dass der einfache Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens befugt sei, die Teilnahmeberechtigung von EU-Ausländern auch auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu erweitern, so ist diese Auffassung für den Freistaat Bayern von vornherein nicht relevant. Denn selbst ein solches unterstelltes Ermessen des einfachen Landesgesetzgebers müsste natürlich seine Grenzen an Landesverfassungsnormen wie den Art. 7 II, 12 III1 BV finden.
Diese Rechtsauffassung wird von beiden Kommentierungen zur Bayerischen Verfassung geteilt.
Der ebenfalls eingereichte Eilantrag wird vor allem damit begründet, dass Bürgerentscheide, an denen EU-Ausländer verfassungswidrig teilnehmen, nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Regelfall wiederholt werden müssten. Hierdurch entstehen für den bayerischen Steuerzahler ganz erhebliche Kosten. Allein die (wiederholte) Durchführung eines Bürgerentscheids in der Landeshauptstadt München kostet den Steuerzahler ca. 600.000 Euro. Hinzu kommt noch, dass die Initiatoren von Bürgerbegehren sowie die Kreis- und Gemeinderäte, die über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren zu entscheiden haben, dringend Rechtssicherheit benötigen.
Die Verfassungswidrigkeit des EU-Ausländerstimmrechts bei Bürgerentscheiden hat auch Auswirkungen auf die für Bürgerbegehren notwendige Unterschriftenzahl, welche für die Erreichung des jeweiligen Quorums notwendig ist.
Eingestellt am 01.09.2011 von Dr. Lipinski
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