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Piratenpartei Rheinland-Pfalz erweitert Organstreitverfah- ren - §§ 17 V 4, 23 II 2, Nr. 4, 24 V, 25 Nr. 3 KWG angefoch- ten

Im Auftrag der Piratenpartei Rheinland-Pfalz hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski das Ende März 2014 eingeleitete Organstreitverfahren teilweise erweitert. Die Piraten in Rheinland-Pfalz haben nunmehr beantragt, auch die §§ 17 V 4, 23 II 2, Nr. 4, 24 V, 25 Nr. 3 KWG für nichtig zu erklären. Diese Vorschriften regeln im Wesent- lichen, dass die Parteien bei Kommunalwahlen verpflichtet sind, bei ihren Auf- stellungsversammlungen paritätsbezogene Angaben bezüglich der Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer und der Anzahl der angetretenen und gewählten Bewerber gegenüber den staatlichen Behörden anzugeben. Zudem re- gelt § 24 V KWG nach wie vor, dass die öffentliche Bekanntmachung der Wahl- vorschläge u.a. den Text des Art. 3 II 1 GG und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate enthalten muss.

Die Piraten halten auch diese Vorschriften mit Art. 21 I GG für unvereinbar. Be- züglich der öffentlichen Bekanntmachung des Textes des Art. 3 II 1 GG und des Geschlechteranteils in der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft folgt dies bereits daraus, dass der Verfassungsgerichtshof in dem Verfassungsbe- schwerdeverfahren einen Verstoß gegen die Freiheit der Wahl festgestellt hat. Die Freiheit der Wahl ist jedoch auch Teil des organschaftlichen Status einer Partei, die durch Art. 21 GG geschützt wird. Hinsichtlich des § 17 V 4 KWG ist nicht einzusehen, weshalb die staatlichen Behörden von allen Versammlungsteilneh- mern Name und Anschrift benötigen und weshalb die staatlichen Behörden wis- sen müssen, wie viele Männer und wie viele Frauen auf einer Aufstellungsver- sammlung anwesend sind. Es besteht hierdurch u.a. die Gefahr, dass Parteimit- glieder eingeschüchtert werden, weil sie wissen, dass der Staat von ihrer Partei-mitgliedschaft erfahren, sobald sie an einer Aufstellungsversammlung ihrer Partei teilnehmen. Die amtliche Bekanntmachung der Niederschriften über die Aufstel- lungsversammlungen in Kombination mit dem Erfordernis der Paritätsangaben er- zeugt Druck auf die Parteimitglieder, ihre Kandidaten "gendergerecht" auszusu- chen. Bei Parteien, bei denen ein Geschlecht deutlich häufiger vorkommt als das andere bzw. bei denen relativ viele Transgender und intersexuelle Personen Mit- glied sind, kann diesem gesetzgeberischen Ideal jedoch nicht entsprochen wer- den, was u.a. zu einer Benachteiligung gegenüber denjenigen Parteien führt, bei denen die Mitgliederstruktur diesem Ideal weitgehend entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter
http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Termine-Anhaengige-Verfahren/
über das Organstreitverfahren berichtet.

Für etwaige Rückfragen steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski Journalistinnen und Journalisten gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 04.07.2014 von Dr. Lipinski
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