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OVG Berlin-Brandenburg hält Zwangsgelder gegen Eltern ungeimpfter, noch schulpflichtiger Kinder für zulässig - Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Entscheidung verstößt gegen zentrale Anforderungen wissen-schaftlichen Arbeitens" - Anhörungsrüge eingereicht
Gegen die Entscheidung wurde eine Anhörungsrüge eingereicht, da das Gericht sich mit einer Vielzahl an juristischen, vor allem aber medizinischen und statisti-schen Argumenten rein gar nicht befasst hat. Ferner ist dem Gericht vorzuwerfen, dass es kühne Thesen für den medizinischen Bereich aufgestellt hat ohne irgend-eine wissenschaftliche Quelle benennen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die Entscheidung ist ein erneutes Beispiel für die Umgehung zentraler Argumente. Neu ist jedoch zweifelsohne, dass ein Senat eines Oberverwaltungsgericht gänzlich neue, soweit ersichtlich bislang von nie-mandem vertretene, medizinische und statistische Thesen behauptet. So be-hauptet das OVG Berlin-Brandenburg, selbstredend ohne irgendeine Quellen-angabe, dass selbst bei einem sog. Impfstoffversagen im Falle einer Infektion die Masernerkrankung regelmäßig nur schwach verlaufe. Ferner behauptet das Gericht, bezogen auf die Gesamtbevölkerung, die Zahl der zweifach geimpften Menschen und auch die Zahl der natürlich Immunen zu kennen - freilich auch das, ohne genaue Zahlen zu nennen und natürlich ohne jede Quellenangabe. Das Gericht begnügt sich mit der These, dass die Impf- und Immunitätsquote schon recht hoch sei, aber immmer noch unter der Marke von 95% der Gesamtbevölke-rung liege. Tatsächlich werden in Deutschland maximal die Impfquoten der Grund-schüler im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung statistisch erfasst, die Impf-quote der Gesamtbevölkerung, insbesondere der Millionen an EU-Ausländern und Flüchtlinge, ist unbekannt, ebenso der Anteil der natürlich Immunen. Das OVG Berlin-Brandenburg scheint aber "höhere Erkenntnisse" zu haben, ist aber leider nicht bereit, deren Herkunft sowie konkrete Zahlen zu nennen."
Nach Entscheidung des Gerichts über die einlegte Anhörungsrüge steht im Eil-rechtsschutz der Weg für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-gericht offen.
Heidelberg, den 27.03.2024
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 28.03.2024 von Dr. Lipinski
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