<< Jahresvorausschau für 2024, betreffend... Teilimpfpflichtge-setz | Klage gegen die Großkanzlei Dombert aus... r Honorarvereinbarung >> |
Niederlage für die Studimed SV GmbH - Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 18.09.2023 ist rechtskräftig
Die Klägerin begehrte ursprünglich neben den Bewerbungsunterlagen die Zahlung auf eine „Geld-zurück-Garantie“ genannte Vereinbarung, die in der Sache eine Art Reuegeld für die Nichtdurchführung des Vertrages darstellt. Sie behauptete, ihr Geschäftsführer habe das Angebot des Vermittlungsvertrages unmittelbar nach seinem Eingang unterzeichnet. Die Klägerin begehrte unter Erledigterklärung des ersten Klagebegehrens noch dieses Reuegeld i. H. v. ca. 1800€, gab jedoch mehrfach und klar zu verstehen, dass sie in einem weiteren Prozess die gesamten Vermittlungsgebühren nachfordern wolle.
Der Widerruf wurde von Herrn RA Dr. Lipinski insbesondere mit vielen (neuen) Argumenten begründet, wonach die Widerrufsbelehrung der Gegenseite unrichtig sei. Ferner wurde die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses erst zu einem viel späteren Zeitpunkt ausdrücklich auch mit dem AGB-Inhalt des von der Studimed SV GmbH gestellten Vertrages begründet.
Nach relativ vielen Schriftsätzen und Gegenschriftsätzen folgte das Amtsgericht Idstein im Ergebnis der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Lipinski, wonach der Widerruf fristgemäß erfolgt sei. Der ohne anwaltlichen Beistand in der mündlichen Verhandlung erschienene Geschäftsführer der Klägerin Hendrik Loll erreichte zwar noch einen Schriftsatznachlass, was ihm und der Klägerin letztlich aber auch nicht half.
Mit Urteil vom 18.09.2023 wies das Amtsgericht Idstein die Klage ab und begründete dies mit dem Inhalt der AGB, dem Umstand, dass die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei und dass hieraus die Fristgemäßheit des erklärten Widerrufs folge. Das Amtsgericht hatte zuvor noch schriftlich einen vorläufigen Hinweis erteilt, wonach die Klage doch Erfolg haben müsste. Nach erneutem Vortrag von RA Dr. Lipinski teilte das Amtsgericht Idstein in der mündlichen Verhandlung - sehr zur Überraschung des Geschäftsführers der Klägerin - mit, dass es an dieser Auffassung nicht mehr festhalte und die Klage nunmehr abzuweisen gedenke. Es wies zum einen darauf hin, dass die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung zumindest zweifelhaft sei, dass vorliegend gemäß den eigenen klägerischen AGB jedoch der Vertrag erst viel später zustande gekommen sei, mit der Folge, dass der erklärte Widerruf fristgemäß erklärt worden sei.
Nach Einlegung der Berufung und erneuten Fristverlängerungsanträgen nahm die Klägerin die eingelegte Berufung schlussendlich selber zurück, offensichtlich hatte sie die gänzlich fehlenden Erfolgsaussichten nunmehr einsehen müssen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Das Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle, die mit den Leistungen der Studimed SV GmbH nicht zufrieden sind. Studienbewerber sollten sich hier unbedingt anwaltlich beraten lassen, ehe sie die sehr hohen Gebühren bezahlen. Der Fall lehr auch, dass man im Einzelfall auch eine vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts noch ins Gegenteil wenden kann."
Heidelberg, den 12.01.2024
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 12.01.2024 von Dr. Lipinski
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.