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Neues „Bestellerprinzip“ wird auch mit gerichtlichem Eil- antrag vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden

Die abschließende verfassungsrechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Dr. Lipinski hinsichtlich des nunmehr vom Bundesrat am 27.03.2015 unbeanstandet gelasse- nen neuen sog. „Bestellerprinzips“ für die Maklerbranche hat ergeben, dass auch die Stellung eines gerichtlichen Eilantrags notwendig sein wird. Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten/ Baden-Württemberg hat hierzu bereits einen ent- sprechenden Auftrag erteilt. Derzeit muss noch die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten abgewartet werden. Wann diese vo- raussichtlich erfolgen wird, ist bislang noch nicht bekannt.

Grundsätzlich können sich noch weitere Makler der Verfassungsbeschwerde und dem Eilantrag von Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten anschließen. Zwar sind grundsätzlich alle Makler von der gesetzlichen Regelung betroffen. Die Teilnahme von Maklern, die ganz überwiegend als „Mietzinsmakler“ tätig sind, kann gerade für das Eilverfahren jedoch sinnvoll sein, da solche Personen von der absehbaren gesetzlichen Neuregelung ganz besonders intensiv betroffen sind. Auch Mieter und Vermieter, die in ihrer Vertragsabschlussfreiheit tangiert sind, können und sollten sich dem Verfahren anschließen.

Journalistinnen und Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski für etwaige Rückfragen ab dem 23.03.2015 zur Verfügung. Rückfragen können ggf. auch direkt an Herrn Frank Baur aus Weingarten (Tel.: 0751/ 561560; E-Mail: info@baur-immobilien.de; Homepage: https://www.baur-immobilien.de/) gestellt werden.

Heidelberg, den 02.04.2015

Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 02.04.2015 von Dr. Lipinski
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