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Neues „Bestellerprinzip“ wird auch mit gerichtlichem Eil- antrag vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden
Grundsätzlich können sich noch weitere Makler der Verfassungsbeschwerde und dem Eilantrag von Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten anschließen. Zwar sind grundsätzlich alle Makler von der gesetzlichen Regelung betroffen. Die Teilnahme von Maklern, die ganz überwiegend als „Mietzinsmakler“ tätig sind, kann gerade für das Eilverfahren jedoch sinnvoll sein, da solche Personen von der absehbaren gesetzlichen Neuregelung ganz besonders intensiv betroffen sind. Auch Mieter und Vermieter, die in ihrer Vertragsabschlussfreiheit tangiert sind, können und sollten sich dem Verfahren anschließen.
Journalistinnen und Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski für etwaige Rückfragen ab dem 23.03.2015 zur Verfügung. Rückfragen können ggf. auch direkt an Herrn Frank Baur aus Weingarten (Tel.: 0751/ 561560; E-Mail: info@baur-immobilien.de; Homepage: https://www.baur-immobilien.de/) gestellt werden.
Heidelberg, den 02.04.2015
Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 02.04.2015 von Dr. Lipinski
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