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Nach Anhörungsrügeverfahren zweite Verfassungsbe- schwerde gegen Entscheidung des Staatsgerichtshofs eingereicht
Nachdem der baden-württembergische Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 18.07.2012 eine Anhörungsrüge verworfen hatte, ist zwischenzeitlich von Rechtsanwalt Dr. Lipinski auch hiergegen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden. Wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen sein wird, ist offen.
Der zweiten Verfassungsbeschwerde kommt auch insoweit grundsätzliche Bedeutung zu als das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss, ob die Grundsätze des Plenumsbeschlusses vom 30.04.2003 (Az. 1 PBvU) auch für Landesverfassungsgerichte Geltung beanspruchen. Der Staatsgerichtshof hatte dies in seinem Beschluss vom 30.04.2012 verneint und darauf verwiesen, dass eine Anhörungsrüge weder im Volksabstimmungsgesetz noch in der Geschäfts-ordnung des Staatsgerichtshofs vorgesehen sei.
Heidelberg, den 20.08.2012
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 20.08.2012 von Dr. Lipinski
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