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Mitglieder der Bürgerinitiative "Keine BuGa 2023" klagen gegen Bürgerentscheid – Mannheimer Bürgerentscheid zur „BUGA 2023“ wird beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angefochten
Aus rechtlicher Sicht ist anzumerken, dass trotz des in § 41 III 1 KomWG einfachgesetzlich geregelten Ausschlusses einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Der Hessische Verwal- tungsgerichtshof hat z.B. in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 zu der in- haltsgleichen hessischen Regelung ausgeführt:
„Trotz des in § 54 KWG für Bürgerentscheide geregelten Ausschlusses der Vor- schriften der §§ 25 bis 27 KWG über das Wahlprüfungsverfahren ist bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids unmittelbar der Rechtsweg eröff- net und können Unterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prüfung von Unregelmäßigkeiten bei dem Abstimmungsvorgang und gegebenenfalls eine Wiederholung des Bürgerent- scheids verlangen (…).“
Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.06.2009, Az. 8 B 1744/09
Gründe, weshalb diese Ausführungen nicht entsprechend auch für Bürgerent- scheide „von oben“, d.h. auf Beschluss des Gemeinderats, geltend sollten, sind nicht ersichtlich. Auch verlangt Art. 19 IV 1 GG gegen Maßnahmen der Exekutive mindestens eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
Nicht zuletzt aufgrund des sehr knappen Abstimmungsergebnisses ist eine Wie- derholung der Abstimmung denkbar.
Für etwaige Rückfragen von Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski ab 18.10.2013 zur Verfügung.
Heidelberg, den 18.10.2013
Eingestellt am 18.10.2013 von Dr. Lipinski
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