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Menschenrechtsbeschwerde gegen das deutsche Covid-Teilimpfpflichtgesetz eingereicht - Klägergruppe wendet sich an den EGMR
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung Ihrer Konventionsfreiheiten geltend, und zwar im Einzelnen
- eine Verletzung von Art. 2 I EMRK (Recht auf Leben),
- eine Verletzung von Art. 6 I EMRK (Recht auf faires Verfahren und Recht auf Gehör),
- Art. 7 EMRK (Rückwirkungsverbot von Bußgeldstrafen),
- Art. 8 EMRK (Körperliche Unversehrtheit)
- Art. 9 EMRK (Gewissensfreiheit - Stichwort: Zelllinien abgetriebener Fötern als Impfstoffbestandteile oder zumindest Vorstufen von Impfstoffbestandteilen)
- Art. 14 EMRK (Diskriminierung wegen des normalen gesunden körperlichen Status, d.h. des Nichtgeimpftseins; Nichtimpfung als "sonstiger Status") und
- Art. 2 ZP-EMRK (Recht auf Bildung; Berufsverbot für ungeimpfte Studenten, Ärzte etc.).
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir hoffen sehr, dass die Richter in Straßburg - anders als die Richter des Ersten Senats in Karlsruhe - sich alle Argumente durchlesen, alle juristisch würdigen und hoffentlich auch eine mündliche Verhandlung anberaumen werden. Es ist vermutlich keine Übertreibung, wenn man daraufh hinweist, dass die hiesige EMRK-Beschwerde, die sich auch gegen den Beschluss des BVerfG vom 27.04.2022 richtet, die letzte Hoffnung für hunderttausende ungeimpfte Ärzte, Zahnärzte, Hebammern, Rettungssanitäter, Pflegekräfte etc. - und für Millionen demnächst juristisch nicht mehr als geimpft geltende Berufskollegen - darstellt"
In formeller Hinsicht ist der Verstoß gegen die Bestimmtheitsgrundsätze vermutlich der offensichtlichste, weil bis 18.03.2022 keine formell menschenrechtskonforme und verfassungskonforme Definitionen für den sog. vollständigen Immunschutz und die (juristische) Genesung bestand, was eine Vielzahl an Verwaltungsgerichten festgestellt hatte. Dann aber konnten durch Änderungsgesetz vom 18.03.2022, in Kraft seit 19.03.2022, nicht ernsthaft rückwirkend zum 15.03.2022 eine Impfpflicht und eine Meldepflicht für Arbeitgeber eingeführt werden. Es ist unbegreiflich, dass das BVerfG diesen ausdrücklich und mehrfach gerügten offensichtlichen Verstoß nicht sehen wollte.
In materieller Hinsicht stehen vor allem die Art. 6, 2 und 8 EMRK im Mittelpunkt der mit allen Anlagen extrem umfangreichen Menschenrechtsbeschwerde. Dass BVerfG hat ca. 80% des geleisteten Vortrags gar nicht sehen wollen und diesen noch nicht einmal in den Beschlusstatbestand seiner Entscheidung als Vortrag der Beschwerdeführer aufgeführt. Das gilt insbesondere für den Vortrag und für vorgelegte Studien, die die massiven Mängel des effektiv ineffektiven Meldesystems des PEI betreffen, aber auch z.B. sämtlichen Vortrag zu der wissenschaftlich völlig unhaltbaren 28-Tagesfrist in § 22a II Nr. 2 BIfSG oder zur Nichteinhaltung des grundgesetzlichen Zitiergebots im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben (Art. 2 II 1, 1. Var. GG), welches nicht identisch ist mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Die Grundfreiheit auf Leben wird als verletzt gerügt, weil zumindest einige Todesfälle infolge der Impfungen sogar offiziell (d.h. trotz der grundsätzlich enormen Mängel des Meldesystems) anerkennt worden sind. Dem Staat ist eine Abwägung "Leben gegen Leben" jedoch per se verwehrt, was nicht nur (bislang(?)) einmütiger Konsens der Auslegung zu Art. 2 II 1 GG gewesen ist (vgl. das Luftsicherheitsgesetzurteil des BVerfG vom 15.02.2022, Az. 1 BvR 357/05), sondern auch zu Art. 2 I EMRK. Schließlich gibt es, was schwerpunktmäßig zu Art. 8 I EMRK vorgetragen wurde, auch mildere, gleich effektivere Möglichkeiten als eine bereichsbezogene Impfpflicht, nämlich die häufigere Impfung der Vulnerablen, worauf in einer Bundespressekonferenz just ausgerechnet Minister Lauterbach selber hingewiesen hatte, und, zumindest bei Arzt- und Zahnarztpraxen, der Verweis von Vulnerablen Personen, sich zeitlich eng begrenzt einen anderen (dauer-)geimpften Arzt oder Zahnarzt zu suchen in Kombination mit einer Pflicht der (sehr wenigen) ungeimpften Ärzte und Zahnärzte, die Patienten auf die "fehlende" Impfung des Praxisinhabers und/ oder von Angestellten hinzuweisen.
Der Eingang der Menschenrechtsbeschwerde beim Straßburger Gerichtshof auf dem Postweg dürfte voraussichtlich Anfang nächster Woche realistisch sein.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir hoffen, dass wir noch vor der sich abzeichnenden Verlängerung des bereichsbezogenen Impfpflichtgesetzes, die Panik-Minister Lauterbach vor kurzem zumindest angedeutet hat, eine Zulässigkeitsentscheidung erhalten werden. Es ist richtiger denn je, nach der totalen Rechtschutzverweigerung durch das BVerfG diese zentralen verfassungsrechtlichen Fragen auch dem Straßburger Gerichtshof vorzulegen, weil zwei Berichten der Tageszeitung "Welt" vom 01.09.2022 und zuvor vom 28.08.2022 zufolge die Impfpflichtverlängerung sehr wahrscheinlich kommen wird. Von zentraler Bedeutung ist insoweit auch, dass die hiesigen Beschwerdeführer die einzigen sind, die bereits in einem Hauptsacheverfahren durch das BVerfG beschieden worden sind, d.h. die den Rechtsweg auf nationaler Ebene erschöpft haben."
Heidelberg, den 07.09.2022
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 07.09.2022 von Dr. Lipinski
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