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Landtagswahl vom 13.03.2016 mittels Wahleinspruchs angefochten – Stimmzettel-Reihenfolge der Bewerber und Parteien verfassungsrechtlich weiterhin fragwürdig
Der Wahleinspruch begründet die Verfassungswidrigkeit von § 32 II LWG. Diese Vorschrift wird mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber für unvereinbar gehalten.
§ 32 II 1 LWG nimmt zu Unrecht parteifreie Einzelbewerber vom – grundsätzlich zulässigen, möglicherweise verfassungsrechtlich sogar gebotenen – Kriterium der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl aus. § 32 II 2 LWG wiede- rum stellt für die Stimmzettel-Reihenfolge bei den sonstigen Parteien (d.h. bei solchen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl noch nicht angetreten wa- ren,) auf ein höchst fragwürdiges Kriterium ab, nämlich auf die alphabetische Rei- henfolge des ausgeschriebenen Parteinamens. Hier wären andere Kriterien viel nahe liegender gewesen, etwa die alphabetische Reihenfolge der Parteiabkür- zung, die Anzahl der erreichten Unterstützungsunterschriften etc... . § 32 II 3 LWG schließlich stellt für die sonstigen Bewerber (parteifreie Einzelbewerber) auf das nicht minder fragwürdige Kriterium des zeitlichen Eingangs des Wahlvor- schlags beim Kreiswahlleiter ab, ohne zudem mitzuteilen, was bei einem zeitlich identischen Eingang beim Kreiswahlleiter geschehen soll. Rechtsanwalt Dr. Li- pinski: „§ 32 II LWG stellt teilweise schon auf grundsätzlich unzulässige Rei- hungs-Kriterien ab, teilweise aber hält die Vorschrift das grundsätzlich zulässige Kriterium der Bedeutung des jeweiligen Wahlvorschlags nicht konsequent durch. Besonders eindeutig erscheint auch, dass § 32 II 2 LWG zu Unrecht den bereits bekannten parteifreien Bewerber (also denjenigen, der bei der vorangegangenen Landtagswahl bereits angetreten war) genauso behandelt wie den erstmalig an- tretenden parteifreien Bewerber. Das vom Gesetzgeber pauschal vorgesehene Kriterium des zeitlichen Eingangs des Wahlvorschlags beim jeweiligen Kreiswahl- leiter ist in diesem Fall besonders unplausibel; dies auch deshalb, weil auch in- soweit parteifreie Bewerber (bekannte wie erstmalig antretende) hinsichtlich der Stimmzettel-Reihenfolge vom Gesetzgeber gänzlich anders behandelt werden wie die parteigebundenen (bekannte wie erstmalig antretende) Wahlbewerber. Ein sachlicher Grund für all diese Differenzierungen ist schwerlich zu finden.“
Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die verfassungsrechtlich unzulässige Reihenfolge auf dem Stimmzettel auf das konkrete Ergebnis ausgewirkt hat. Die Verfassungswidrigkeit von § 32 II LWG ist vermutlich auch deshalb ein schwerer Wahlfehler, weil der Gesetzgeber bei der Beseitigung der Verfassungsverstöße mehrere Optionen hätte. Es ist da- her nicht möglich dahingehend zu argumentieren, dass sich der Verfassungsver- stoß nicht auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt hat, da insoweit nicht si- cher feststeht, welche der verschiedenen verfassungsrechtlich zulässigen Optio- nen der Gesetzgeber gewählt hätte, wenn ihm die Verfassungswidrigkeit von § 32 II LWG bekannt gewesen wäre. Es gibt jedenfalls auch verfassungskonforme Opti- onen für die Stimmzettel-Reihung, die zu einer deutlich anderen Stimmzettel-Reihung geführt hätte als diejenige vom 13.03.2016.
Heidelberg, den 20.05.2016
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 20.05.2016 von Dr. Lipinski
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