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Landeshauptstadt München hebt freiwillig Zwangsgeld- androhung gegenüber Eltern auf - und erlässt sogleich einen erneuten Zwangsgeldbescheid Parallelfall in Ber-lin: VG Berlin bejaht Ermessensfehler einer behördlichen Zwangsgeldandrohung
dafür gibt, dass das Kind unter die Rubrik der anerkannten, exstremst seltenen Fälle der sog. medizinischen Kontraindikation fallen könnte. Die Behörde drohte zugleich ein Zwangsgeld an i. H. v. 400€.
Nun hat die Landeshauptstadt München die bisherige Zwangsgeldandrohung selber zurückgenommen, weil sie nach eigenen Worten der Behörde "(...) zum Zeitpunkt des Erlasses aufgrund einer fehlenden Ermessensausübung in Art. 29 Abs. I VwZVG rechtswidrig (...)" gewesen sei. "(...) Da keine Möglichkeit zur Heilung des Verfahrens besteht, entschließt sich das GSR, Abhilfe zu schaffen.
Die Rücknahme ist möglich und erweist sich im Hinblick auf das öffentliche lnteresse an einem fehlerfreien, rechtsicheren Verfahren auch als erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne."
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es ist zu begrüßen, dass die Landeshauptstadt München zumindest teilweise Einsicht gezeigt hat. Ja, das Ermessen war nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Aber es ist wenig verständlich, dass die Behörde sogleich erneut einen Änderungsbescheid erlässt, erneut Zwangsgeld in gleicher Höhe androht und ohne die Vermögensverhältnisse der Mandanten auch nur zu erfragen, pauschal behauptet, dass 400€ an Zwangsgeldhöhe in Ordnung gingen. Das ist wenig plausibel."
Die Rücknahme der ersten Zwangsgeldandrohung belegt, dass in der Praxis hier Fehler geschehen können. Die ordnungsgemäße Ermessensausübung muss daher im konkreten Einzelfall gesondert geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Bislang gibt es leider noch keine einheitliche Grenze für die Höhe eines von der Behörde angedrohtes Zwangsgeld, ab derer die Behörde zwingend zuvor die Vermögensverhältnisse der betroffenen Eltern zumindest erfragen müsste, auch wenn klar ist, dass die Eltern solche Fragen nicht beantworten müssen. Das führt dann zu der Situation, dass, je höher das angedrohte Zwangsgeld ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ermessensfehler vorliegen könnte."
Das VG Berlin hat in einem ähnlichen Fall in einem vor kurzem erlassenen Eilbe- schluss zumindest die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 2500€ angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass jedenfalls bei einer solchen Höhe die Behörde gehalten sei, dem Pflichtigen zuvor Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und mit Blick auf die Vermögensverhältnisse Einwände zu erheben. Die Behörde unternahm hier jedoch – wie auch schon bei der ersten Androhung – keinen Versuch, auf derartige Weise Erkenntnisse zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu gewinnen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die beiden Entscheidungen belegen einmal mehr, dass, was das sog. "Masernschutzgesetz" anbelangt, noch sehr viele Fragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Es wäre allerdings an der Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht nach mehr als 3 Jahren endlich die Verfassungswi- drigkeit des sog. "Masernschutzgesetzes" jedenfalls für den Schulbereich feststellt und hierbei endlich und erstmalig eine ordnungsgemäße und umfassende medizinische Sachverhaltsprüfung vornimmt, insbesondere, was die enorme Höhe der statistischen Untererfassung von Impfkomplikationen anbelangt."
Die Tatsache, dass Behörden mitunter Zwangsgelder i. H. v. 2500€ als angemes-sen einstufen, um impfrealistische Eltern auf den vermeintlich wissenschaftlichen PEI-Weg zu nötigen, ist erschreckend, aber letztlich wenig überraschend. Umso wichtiger ist es, dass möglichst viele Eltern sich juristisch und, dort, wo sie es können, auch politisch dagegen wehren und alle rechtsstaatlichen Mittel nutzen, um das sog. "Masernschutzgesetz" schlussendlich zu beseitigen.
Heidelberg, den 07.11.2023
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 07.11.2023 von Dr. Lipinski
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