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Kinderwahlrecht: Zugelassene Berufung gegen das Ur- teil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eingelegt

Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat im eigenen Namen und auch im Namen von Herrn Rechtsanwalt Bornemann - von Loeben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.05.2016, Az. 4 K 2062/14, Berufung eingelegt. Das Verwal- tungsgericht hat die Berufung zugelassen, was nur in seltenen Fällen üblich ist.

Das die Wahlanfechtungsklagen im Ergebnis abweisende Urteil ist wenig über- zeugend und aus Sicht der Berufungskläger zudem bereits durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2016 (Az. 2 BvR 2728/13 u.a.) widerlegt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „In diesem aktuellen Urteil hat das Bundes- verfassungsgericht in einem obiter dictum hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sich der Volksbegriff in Art. 20 II 1 GG sich sehr wohl auf das Aktivstaats- volk i. S. v. Art. 38 GG, also auf die auf Bundesebene wahlberechtigten Deut- schen bezieht!“ (Rn. 82, 127, 145 und 166f. des Urteils). Ferner sind die Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts, die im Hinblick auf den Teil der minderjährigen Neuwähler, die medizinisch betreuungsbedürftig sind, wenig überzeugend. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Der Gleichheitsgrundsatz gilt nicht zuletzt kraft Bun- desrechts strikt. Eine Art „Bagatellklausel“, von der das Verwaltungsgericht Karlsruhe zumindest sinngemäß ausgeht, ist wenig plausibel und in der bishe- rigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht bekannt. Zudem ist die Annahme des Gerichts, dass insoweit nur eine „Gesetzeslücke“ vorläge, die mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl „noch vereinbar“ sei, schon deshalb fernliegend, weil es zur Natur einer Gesetzeslücke gehört, dass das Gesetzgeber diese schließen könnte, wenn er denn wollte. Das Gericht selber führt aber, insoweit natürlich zutreffend, aus, dass dem Landesgesetz- geber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde.“

Die Berufungsbegründung wird vermutlich im Laufe des Monats Juli 2016 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht werden. Es ist sicher nicht unwahrscheinlich, dass auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt- temberg, gleich wie er schlussendlich entscheiden wird, die Revision zum Bun- desverwaltungsgericht in Leipzig zuzulassen.

Heidelberg, den 01.07.2016

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 30.06.2016 von Dr. Lipinski
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