<< Gemeinderat von Vöhringen folgt der... für ungültig erklärt word | Bundesverfassungsgericht gewährt... tellerprinzip“ eingegangen >> |
Keine Klage gegen die Unzulässigkeitserklärungen der Bürgerbegehren – Pro Vöhringen e. V. und die Vertreter der Bürgerbegehren lassen Klagefrist auslaufen
Rechtsanwalt Dr. Lipinski und Bürgermeister Janson halten es aufgrund der mehr als abwegigen Behauptungen von Pro Vöhringen e.V. für notwendig, die Bevölke- rung und die Presse auf Folgendes hinzuweisen:
Unter [link: http://www.pro-voehringen.de/aktuell.html ] behauptet der Verein Pro Vöhringen, es läge eine Diskriminierung der Bürger vor und dass angeblich ir- gendein anderer Fachanwalt für Verwaltungsrecht die beiden Bürgerbegehren als „zu 99,9% gesetzeskonform“ eingestuft habe. Beide Vorwürfe sind rechtlich voll- kommen haltlos. Der Gemeinderat darf nur über rechtlich zulässige Bürgerbegeh- ren einen Bürgerentscheid anordnen; Gemeinde, Gemeinderat und auch der Bür- germeister sind nun einmal nach Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden. Es ist bezeichnend, dass Pro Vöhringen e. V. noch nicht einmal den Namen die- ses angeblichen Fachanwalts für Verwaltungsrecht bekannt gibt, der die beiden Bürgerbegehren als „zu 99,9% gesetzeskonform“ einstuft. Auch die Behauptung, man könne sich einen Gang zum Verwaltungsgericht finanziell nicht leisten, ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise glaubhaft. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wenn Pro Vöhringen e.V. und die Initiatoren der Bürgerbegehren sich ihrer Rechtsaufassung tatsächlich zu 99,9% sicher wären, dann hätten diese völlig problemlos Prozesskostenhilfe erhalten, wenn man einmal tatsächlich unter- stellen wollte, dass diese „arme Leute“ seien.“ Offensichtlich haben Pro Vöh- ringen e.V. und die Initiatoren schlussendlich doch eingesehen, dass es an der Rechtswidrigkeit der beiden Bürgerbegehren nichts zu deuteln gibt, auch wenn diese dies nicht öffentlich zugeben wollen.
Der vorliegende Fall in Vöhringen ist ein Paradebeispiel dafür, um in Erinnerung zu rufen, dass auch die kommunale direkte Demokratie nicht gegen höherran- giges Recht (Gemeindeordnung, bayerische Verfassung, Bundesbaugesetzbuch) verstoßen darf. Auch im „Musterland“ der direkten Demokratie, der Schweiz,
gab es und gibt es immer wieder Fälle, in denen kommunale oder kantonale Volksinitiativen für rechtswidrig erklärt werden müssen; in diesen Fällen unter-
bleibt eine Abstimmung der Bürger.
Heidelberg, den 14.10.2015
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 14.10.2015 von Dr. Lipinski
Trackback