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Kampfhundeverordnung: Fehlende Bereitschaft der Behörden zur Sachverhaltsaufklärung ein häufigeres Problem in der Praxis

Rechtsanwalt Dr. Lipinski weist aus aktuellem Anlass der Bearbeitung zweier Mandate darauf hin, dass die fehlende Bereitschaft der Behörden, den Sachver-halt bestmöglich zu ermitteln, ein häufigeres Praxisproblem darstellt. Bei beiden Mandaten wurde von der Ordnungsbehörde durch behördliche Verfügung fest- gestellt, dass der konkrete Hund aufgrund behaupteter Beißvorfälle als gefähr- licher Hund im Sinne der Kampfhundeverordnung eingestuft werde. Infolgedes- sen wurde für die Hunde jeweils ein Maulkorbzwang und Leinenzwang beim Aufenthalt außerhalb des befriedeten Besitztums auferlegt.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Das Problem ist jedoch, dass die Behörden in beiden Fällen sich nicht wirklich bemüht haben, den Sachverhalt aufzuklären. Oft steht bei den sog. "Vorfällen" eben nur "Aussage gegen Aussage". Wenn sich eine Be- hörde für den Erlass einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheides entschließt, dann muss sie jedoch begründen, warum sie der Aussage des einzigen Zeugen und des einzigen (vermeintlichen) "Opfers" Glauben schenkt. Unerfindlich ist auch, dass die Behörden noch nicht einmal in Erwägung ziehen, dass die Aussa- gen der jeweilgen Zeugen und teilweise Anzeigenerstatter schon deshalb kom-plett unglaubhaft und die Zeugen unglaubwürdig sein könnten, weil zwischen den Zeugen und den Hundehaltern schon seit längerem ein zerrüttetes nachbar- schaftliches Verhältnis besteht"

Betroffenen Hundehaltern wird empfohlen, entsprechende behördliche Verfügun- gen und/oder Bußgeldbescheide fristgemäß anzufechten und eine rechtliche Überprüfung vornehmen zu lassen.

Heidelberg, den 04.11.2022

Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 03.11.2022 von Dr. Lipinski
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