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Hoffnung für die lärmgeplagten Altstadtbewohner

Erstmalig erkennt Sachverständige im Rahmen einer Mieterhöhungsklage an, dass ein ständigen Immissionen ausgesetztes Mietobjekt ein unterdurch-schnittliches Wohnungsmerkmal aufweist

Dem vor dem Amtsgericht Heidelberg anhängigen Verfahren liegt im Wesent- lichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Mieter wohnt seit mehr als 25 Jahren in der Heidelberger Altstadt im Bereich der Unteren Straße. Zur Zeit des Einzugs war die Altstadt noch ein Stadtteil, in dem man nachts gut schlafen konnte; es gab weder die Notwendigkeit eines städtischen „Sorgentelefons“ noch wurden die damaligen (bewohnerfreundlichen) Sperrzeiten wie heute permanent von den meisten Wirten missachtet. Auch die Zahl der Discotheken und Kneipen war damals noch deutlich geringer.

Der Vermieter, eine städtische Gesellschaft, hat im Rahmen einer Mieterhöhung einen deutlichen Aufschlag auf die Miete verlangt. Der Mieter beruft sich nunmehr darauf, dass aufgrund des permanenten Altstadtlärms ein besonders negatives Wohnungsmerkmal im Sinne des Heidelberger Mietspiegels vorliegt, das der Vermieter bei der Mieterhöhung nicht berücksichtigt hat; ein weiteres negatives Wohnungsmerkmal besteht in dem Kugelkäferbefall des gesamten Hauses, in dem trotz des großen Wohnungsmangels in Heidelberg seit Jahren eine große Wohnung leer steht.

Wann der Prozess entschieden werden wird, ist derzeit aufgrund einer Er- krankung des zuständigen Richters nicht voraussehbar.

„Es ist ein gutes Zeichen für die lärmgeplagten Mieter in der Altstadt, wenn eine
Sachverständige erstmalig den (vor allem nächtlichen) Dauerlärm in der Altstadt als besonders negatives Wohnungsmerkmal einstuft und bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen entsprechenden Abzug vornimmt. Trotz dieses positiven Zeichens sollten Mieter in der Altstadt, ehe sie sich hierauf berufen, sicherheitshalber, zunächst das Urteil abwarten. Zudem sollten Mieter sich grundsätzlich beraten lassen, ehe sie eine Mietminderung geltend machen; Letzteres deshalb, um feststellen zu lassen, ob ihr Fall mit dem o.g. Fall hinreichend vergleichbar ist.““



Eingestellt am 16.01.2012 von Dr. Lipinski
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