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Hamburgisches Verfassungsgericht entscheidet mit 5 zu 4 Stimmen für die Verfassungsmäßigkeit des Volksentscheids

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am 14.12.2011 den Volksentscheid über die Schulreform mit einer Stimmenmehrheit von 5 zu 4 Stimmen knapp gebilligt. Nach Ansicht von 4 Richtern, die in einem deutlich formulierten Sondervotum der Richtermehrheit widersprachen, hätte zumindest die Anzahl der sog. Doppel-Ja-Stimmen nachgezählt werden müssen.

Positiv an dem Urteil ist, dass das Verfassungsgericht dem Bürger gegen Volksentscheide zumindest einen gewissen Rechtsschutz zubilligt.
Immerhin hat der Antrag auch schon erheblich zur Weiterentwicklung der Volksgesetzgebung beigetragen. So hat die Hamburgische Bürgerschaft eine Überarbeitung des Volksabstimmungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Nicht nur juristisch, sondern auch rechtspolitisch unbefriedigend ist, dass das Gericht sich geweigert hat, eine Vielzahl höchst bedenklicher Punkte zu überprüfen. Es kann im Ergebnis nicht richtig sein, dass der Bürger die Verfassungsmäßigkeit eines Volksentscheids nicht vollständig einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zuführen kann.
Die Argumentation des Verfassungsgerichts, mit der die Anwendbarkeit von Art. 19 IV GG verneint wurde, ist höchst problematisch.

Entgegen der Pressemitteilung des Verfassungsgerichts und entgegen der Meldung vieler Medien besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.

Sobald das Urteil in schriftlicher Form vorliegt, kann eine Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vorgenommen werden.

Insbesondere die Tageszeitung "Die Welt" hat über den knappen Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens berichtet:

http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article13768337/Eklat-im-Verfassungsgericht.html



Eingestellt am 20.12.2011 von Dr. Lipinski
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