<< Rechtsanwalt Dr. Lipinski zum Fachanwalt... tungs- recht ernannt | VG Karlsruhe lehnt Eilantrag ab - Kein... spätere Wahlanfechtung >> |
Gemeinderatswahlen werden aller Voraussicht nach ge- richtlich angefochten werden - Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt
Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, dass das Staatsvolk des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Art. 25 I, 26 I der Landesverfassung (nachfolgend: LV) nur aus Personen besteht, die mindestens 18 Jahre alt sind. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, und zwar nach Art. 25 I LV vor allem durch Wahlen und Abstimmungen. Nur wer an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen darf, übt somit als Teil des Staatsvolkes die Staatsgewalt aus.
Das Bundesverfasungsgericht und auch mehrere Landesverfassungsgerichte haben mehrfach betont, dass nur die Begriffe "Volk(e)" i. S. v. Art. 25 I LV, 20 II GG i. V. m. Art. 72 I LV, 28 I 2 GG identisch sind. Zudem gibt es im staatsrecht- lichen Sinne auch gar kein "Gemeindevolk" (zweigliedriger Bundesstaatsbegriff), erst recht kein Gemeindevolk, welches, abgesehen vom örtlichen Bezug, nicht identisch ist mit dem Landesstaats- bzw. Bundesstaatsvolk. Nicht umsonst hat der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die Art. 25 und 26 LV als "allgemeine Bestimmungen" bezeichnet.
Falls die Stadt Heidelberg dem Antrag nicht stattgeben sollte, wird eine Wahlan- fechtung durchgeführt werden müssen.
Die aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik betrifft mehrere Bundesländer. Soweit ersichtlich ist die vorliegende Wahlanfechtung, die erste, die sich auf diesen Aspekt stützt. Die Problematik stellt sich u.a. auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
Heidelberg, den 12.05.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 12.05.2014 von Dr. Lipinski
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.