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Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth für Eltern eines nicht gegen Masern geimpften Kindes - Landratsamt muss gegen seinen Willen eine medizinische Kontraindikation anerkennen

Für die Eltern eines nicht gegen das Masernvirus geimpften Kindes ging eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, die mittlerweile rechtskräftig ist, überwiegend positiv aus. Das Kind hatte bereits im Vorfeld zweier anderer Impfungen einen erheblichen Impfschaden erlitten, welcher von den Eltern zuvor dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet worden ist. Der Tocher wurde der Pneumokokken-Impfstoffs Prevenar 13 sowie der Kombi-Impfstoff Hexyon (Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten) verabreicht; sie leidet noch bis heute an den massiven Nebenwirkungen.

Die Ärztin des Kindes stellte ein Kontraindikations-Attest aus und verwies darauf, dass nach medizinischer Fachliteratur eine ungeklärte Impfreaktion eine medizinische Kontraindikation für andere Impfungen wie die Masernimpfung darstelle. Dies überzeugte das Gericht, welches dem Gesundheitsamt attestierte, dass es die gesetzlich vorgesehene eigene Prüfungsdichte zu intensiv ausgeübt habe. Der Eilantrag hatte insoweit auch deshalb Erfolg, weil die Behörde in der internen Kommunikation, aber auch gegenüber den betroffenen Eltern zwar (unrichtigerweise) behauptete, der Nachweis sei immer noch nicht im ausreichenden Maße erbracht worden, jedoch gleichwohl selber davon ausging, dass das Vorliegen einer Kontraindikation zumindest weiterhin möglich sei.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20.12.2024 ist eine sehr erfreuliche Einzelfallentscheidung - ein sehr seltener Fall, in dem ein Gericht eine Behörde in Sachen Anerkennung einer behördlichen Kontraindikation korrigiert! Jeder Impfschaden, egal, welcher Impfstoff verabreicht worden ist, sollte sofort und unbedingt dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden. Insoweit haben die hiesigen Eltern alles richtig gemacht. Ohne diese Meldung an das PEI wäre dieser Erfolg vermutlich nicht möglich gewesen."

Die gerichtliche Eilentscheidung ist jedoch insoweit unerfreulich und fehlerhaft als dass die Kammer des VG Bayreuth in wenigen dürren Sätzen die Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit des sog. "Masernschutzgesetzes" verneint hat. Dies geschah, wie das bedauerlicherweise mittlerweile üblich ist, indem man pauschal auf eine Vielzahl anderer gerichtlicher Entscheidungen in Klammern verweist und auf diese Weise verschleiert, dass in all diesen Entscheidungen die neu vorgetragenen Argumente, seien diese medizinisch-statistischer Art, seien deise genuin verfassungsrechtlicher Art, genauso wenig thematisiert worden sind wie in der eigenen (Eil-)Entscheidung des Gerichts. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die Grundsatzfrage, ob das sog. "Masernschutzgesetz" überhaupt verfassungs- und EMRK-konform ist, muss daher weiterin in jedem "Masernverfahren" vor jedem Verwaltungsgericht, jedem Bußgeldgericht und jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren erneut und immer wieder juristisch ausgefochten werden! Auf Dauer werden die Gerichte um eine ausführliche mediznische Sachverhaltsermittlung hoffentlich nicht herumkommen!"

VG Bayreuth, Beschluss vom 20.12.2024, Az. B 7 S 24.1234

Heidelberg, den 25.02.2025

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 25.02.2025 von Dr. Lipinski
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