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Erfolg von Rechtsanwalt Dr. Lipinski gegen die Landes-hauptstadt München - aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung angeordnet

Rechtsanwalt Dr. Lipinski konnte einen weiteren Erfolg, betreffend die Thematik einer Zwangsgeldandrohung gegen ein impfrealistisches Ehepaar eines schul-pflichtigen Kindes, erzielen. Mit Beschluss vom 11.04.2024, Az. M 26a S 23.4202, ordne-te das Bayerische Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung einer Klage in der Hauptsache an. Die Landeshauptstadt München hatte zuvor einem Ehepaar eines schulpflichtigen Kindes, das über keine vom Gesundheitsamt anerkannte Kontraindikation und auch über keinen positiven Maserntiter verfügt, per förmlichen Bescheid nicht nur eine Aufforderung, einen sog. Nachweis i. S. d. sog. "Masernschutzgesetzes" vorzulegen, sondern auch eine Zwangsgeldandro-hung zustellen lassen. Hiergegen wurde Klage eingereicht. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung an und schloss sich insoweit der Argumentation des VGH München vom 15.01.2024, Az.
5.01.2024 – 20 CS 23.1910 , 20 CE 23.1935, an. Dies ist insbesondere deshalb erfreulich, weil die Landeshauptstadt München - vor allem unter Berufung auf die jüngst ergangene Eilrechtsjudikatur des OVG Berlin-Brandenburgs - sehr vehe-ment eine Änderung der Judikatur des VGH München in ihren Schriftsätzen ein-gefordert hatte.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es ist sehr erfreulich, dass sich das VG München hier nicht auf lange Diskussionen eingelassen hat, sondern sich kurz und bündig der Judikatur des VGH München angeschlossen und diese beigehalten hat. Es war und ist ohnehin von der Antragsgegnerin, der Landeshauptstadt München, dreist gewesen, auch noch nach Bekanntwerden des Eilbeschlusses des VGH München vom 15.01.2024, noch munter weitere Zwangsgeldandrohungen zu verschicken. Es bleibt zu hoffen, dass die unsäglichen Zwangsgeldandrohungsbescheide künf-tig auch im Bezirk der Landeshauptstadt München der Vergangenheit angehören werden. Bedauerlich an der Entscheidung des VG München ist allein, dass das Gericht im Eilverfahren weiterhin der Auffassung ist, dass das sog. "Masernschutz-gesetz", soweit der hier relevante Schulbereich betroffen sei, jedenfalls nicht evi-dent verfassungswidrig sei. Unbefriedigend ist, dass dies nur postuliert, aber nicht wirklich begründet wird. Solange die Zwangsgeldandrohungen in Bayern jedoch völlig zu Recht für unzulässig gehalten werden, bleibt die Nichterfüllung einer Auf-forderung, einen Nachweis vorzulegen, d.h. die Freiwilligkeit der Impfentschei-dung, jedoch - verwaltungsrechtlich - in aller Regel erfreulicherweise folgenlos. Auch in Bayern droht den Eltern oder sonstigen Betroffenen jedoch ein Bußgeld-bescheid, wobei dieser wiederholt erlassen werden kann.".

Ob die Landeshauptstadt München gegen den Eilbeschluss des VG München zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt hat, steht derzeit noch nicht fest.

Heidelberg, den 17.05.2024

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 17.05.2024 von Dr. Lipinski
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