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Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwer- de gegen das neue sog. „Bestellerprinzip“ ab und ver- weist auf das Hauptsacheverfahren – keine Weiterzie- hung des Eilverfahrens zum Straßburger Gerichtshof
Für das laufende Hauptsacheverfahren kündigte Rechtsanwalt Dr. Lipinski weite- ren Vortrag und weitere Beweisangebote an. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht anerkannte Beein- trächtigung der Vertragsfreiheit von Mietern.
Das Eilverfahren wird von den bislang drei Mandanten, die Rechtsanwalt Dr. Li- pinski vertritt, nicht zum Straßburger Gerichtshof weitergezogen werden. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Hierzu fehlt zum einen die erforderliche Zeit, da das neue Gesetz bereits am 01.06.2015 in Kraft tritt. Zum anderen hat sich das Bun- desverfassungsgericht in seinem Eilbeschluss sich nicht auf Art. 14 GG, der in Art. 1 I ZP-MRK eine Entsprechung findet, gestützt.“
Rechtsanwalt Dr. Lipinski und seine Mandanten hoffen, dass das laufende Verfas-sungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache vom Bundesverfassungsgericht be- vorzugt behandelt werden wird, da Millionen Vermieter, Mieter und Makler bundes- weit ein legitimes und dringendes Interesse daran haben, baldmöglichst Rechts- sicherheit zu erhalten.
Die entsprechenden Links auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts lauten
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-033.html
Heidelberg, den 27.05.2015
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 27.05.2015 von Dr. Lipinski
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