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Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwer- de gegen das neue sog. „Bestellerprinzip“ ab und ver- weist auf das Hauptsacheverfahren – keine Weiterzie- hung des Eilverfahrens zum Straßburger Gerichtshof

Das Bundesverfassungsgericht hat mit am 26.05.2015 zugegangenen Beschluss vom 13.05.2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue sog. „Bestellerprinzip“ abgelehnt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Auch wenn sich die An- tragsteller im Eilverfahren letztlich ein besseres Ergebnis gewünscht hätten, so sind wir froh, dass das Bundesverfassungsgericht sehr eindeutig auf mehrere klä- rungsbedürfte Fragen im Hauptsacheverfahren verweist und die Verfassungsbe- schwerden in der Hauptsache als nicht offensichtlich unbegründet bezeichnet hat – bei einer statistischen Erfolgsquote zwischen 2 – 3 Prozent stellt dies schon einen ersten Teilerfolg dar.“

Für das laufende Hauptsacheverfahren kündigte Rechtsanwalt Dr. Lipinski weite- ren Vortrag und weitere Beweisangebote an. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht anerkannte Beein- trächtigung der Vertragsfreiheit von Mietern.

Das Eilverfahren wird von den bislang drei Mandanten, die Rechtsanwalt Dr. Li- pinski vertritt, nicht zum Straßburger Gerichtshof weitergezogen werden. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Hierzu fehlt zum einen die erforderliche Zeit, da das neue Gesetz bereits am 01.06.2015 in Kraft tritt. Zum anderen hat sich das Bun- desverfassungsgericht in seinem Eilbeschluss sich nicht auf Art. 14 GG, der in Art. 1 I ZP-MRK eine Entsprechung findet, gestützt.“

Rechtsanwalt Dr. Lipinski und seine Mandanten hoffen, dass das laufende Verfas-sungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache vom Bundesverfassungsgericht be- vorzugt behandelt werden wird, da Millionen Vermieter, Mieter und Makler bundes- weit ein legitimes und dringendes Interesse daran haben, baldmöglichst Rechts- sicherheit zu erhalten.

Die entsprechenden Links auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts lauten

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-033.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/qk20150513_1bvq000915.html

Heidelberg, den 27.05.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 27.05.2015 von Dr. Lipinski
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