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Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg wird mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden

Die vor dem OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren unterlegenen Eltern werden den entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Ver-fassungsbeschwerde anfechten. Eine zwischenzeitlich eingereichte, ausführliche Anhörungsrüge der Eltern ist zwischenzeitlich durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Im Eilrechtsweg verbleibt den Eltern nunmehr nur noch der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da es vorliegend um die Rechtsfrage geht, ob die Be-hörden gegen impf-realistische Eltern Zwangsgelder verhängen dürfen, die zumin-dest in gewissen Konstellationen per Zwangshaft vollstreckt werden können. Hier geht es zum einen um die Frage, wie das einfache Gesetz im Lichte der Verfas-sung ausgelegt werden darf und natürlich auch um die Frage, ob das sog. "Ma-sernschutzgesetz" für den Schulbereich überhaupt verfassungskonform ist."

Den aktuellen Rechtszustand, wonach Zwangsgeldandrohungen gegenüber impf-realistischen Eltern, Lehrern, Schülern und anderen durch das sog. "Masern-schutzgesetz" betroffenen Personen, im Freistaat Bayern grundsätzlich unzu-lässig sind, jedoch in den Ländern Berlin und Brandenburg infolge der hiesigen Eilentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg grundsätzlich zulässig sind, bewer-tet Rechtsanwalt Dr. Lipinski als "auch rechtspolitisch völlig unbefriedigend."

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsge-richt sich jedenfalls im Ergebnis der Rechtsauffassung des VGH München an-schließen wird, die dieser u.a. in seinem Beschluss vom 15.01.2024, Az. 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935, ausgeführt hat."

Heidelberg, den 16.04.2024

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 16.04.2024 von Dr. Lipinski
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